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§ 2 - Vertretergebühren-Erstattungsgesetz (VertrGebErstG)

G. v. 18.07.1953 BGBl. I S. 654; aufgehoben durch Artikel 36 Abs. 2 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 424-5-4 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 2



(1) In Patentsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

1.
für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 PatG zu 13/10,

2.
im Prüfungsverfahren zu 7/10,

3.
im Einspruchsverfahren zu 10/10,

4.
im Verfahren wegen Beschränkung des Patents zu 10/10,

5.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents zu 13/10,

6.
in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.

 
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Zitierungen von § 2 VertrGebErstG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VertrGebErstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VertrGebErstG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 VertrGebErstG
... in den §§ 2 bis 3b genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit des Vertreters von der ...