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§ 3 - Vertretergebühren-Erstattungsgesetz (VertrGebErstG)

G. v. 18.07.1953 BGBl. I S. 654; aufgehoben durch Artikel 36 Abs. 2 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 424-5-4 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 3



(1) In Gebrauchsmustersachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

1.
im Eintragungsverfahren zu 10/10,

2.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung zu 13/10,

3.
im Löschungsverfahren zu 15/10,

4.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag zu 20/10,

5.
in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.

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Zitierungen von § 3 VertrGebErstG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VertrGebErstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VertrGebErstG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 VertrGebErstG
... in den §§ 2 bis 3b genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit des Vertreters von der ...