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Änderung § 2 Marktstrukturgesetz vom 15.12.2010

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert, wenn sie von den nach Landesrecht zuständigen Behörden anerkannt sind.

(2) Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von solchen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anerkannt sind,

(Text neue Fassung)

1. die auf Grund von Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union anerkannt sind,

2. deren Ziele denen der Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen im Sinne dieses Gesetzes entsprechen,

3. deren Tätigkeit sich auf die Erzeugnisse beschränkt, auf die sich ihre Anerkennung bezieht,

4. die den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließen,

vorherige Änderung

können nach § 5 Abs. 4 gefördert werden; soweit sie vorher auf Grund dieses Gesetzes anerkannt wurden, gilt als Beginn der Frist des § 5 Abs. 4 Satz 1 der Zeitpunkt dieser Anerkennung. Unternehmen, die Lieferverträge mit den in Satz 1 genannten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen abschließen, können nach § 6 gefördert werden, wenn im übrigen die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit Rechtsakte des Rates oder der Kommission nicht entgegenstehen.



können nach § 5 Abs. 4 gefördert werden; soweit sie vorher auf Grund dieses Gesetzes anerkannt wurden, gilt als Beginn der Frist des § 5 Abs. 4 Satz 1 der Zeitpunkt dieser Anerkennung. Unternehmen, die Lieferverträge mit den in Satz 1 genannten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen abschließen, können nach § 6 gefördert werden, wenn im übrigen die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen.

 

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