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Synopse aller Änderungen des Marktstrukturgesetz am 15.12.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2010 durch Artikel 21 des BMELV-EUAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MarktStrG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(1) Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert, wenn sie von den nach Landesrecht zuständigen Behörden anerkannt sind. (2) Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von solchen, | |
(Text alte Fassung) 1. die auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anerkannt sind, | (Text neue Fassung) 1. die auf Grund von Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union anerkannt sind, |
2. deren Ziele denen der Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen im Sinne dieses Gesetzes entsprechen, 3. deren Tätigkeit sich auf die Erzeugnisse beschränkt, auf die sich ihre Anerkennung bezieht, 4. die den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließen, | |
können nach § 5 Abs. 4 gefördert werden; soweit sie vorher auf Grund dieses Gesetzes anerkannt wurden, gilt als Beginn der Frist des § 5 Abs. 4 Satz 1 der Zeitpunkt dieser Anerkennung. Unternehmen, die Lieferverträge mit den in Satz 1 genannten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen abschließen, können nach § 6 gefördert werden, wenn im übrigen die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit Rechtsakte des Rates oder der Kommission nicht entgegenstehen. | können nach § 5 Abs. 4 gefördert werden; soweit sie vorher auf Grund dieses Gesetzes anerkannt wurden, gilt als Beginn der Frist des § 5 Abs. 4 Satz 1 der Zeitpunkt dieser Anerkennung. Unternehmen, die Lieferverträge mit den in Satz 1 genannten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen abschließen, können nach § 6 gefördert werden, wenn im übrigen die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen. |
§ 7 | |
(1) Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften für Erzeugnisse, auf die Regelungen über die Bildung oder Anerkennung von Erzeugergemeinschaften oder Erzeugerorganisationen auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission anwendbar sind, können auf Grund dieses Gesetzes nicht anerkannt werden. (2) Die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft oder einer Vereinigung von Erzeugergemeinschaften nach diesem Gesetz erlischt, wenn sie auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission als Erzeugergemeinschaft, Erzeugerorganisation oder Vereinigung von solchen umgebildet oder anerkannt wird. | (1) Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften für Erzeugnisse, auf die Regelungen über die Bildung oder Anerkennung von Erzeugergemeinschaften oder Erzeugerorganisationen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union anwendbar sind, können auf Grund dieses Gesetzes nicht anerkannt werden. (2) Die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft oder einer Vereinigung von Erzeugergemeinschaften nach diesem Gesetz erlischt, wenn sie auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union als Erzeugergemeinschaft, Erzeugerorganisation oder Vereinigung von solchen umgebildet oder anerkannt wird. |
§ 11 | |
(1) § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung auf Beschlüsse einer anerkannten Erzeugergemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie die Erzeugnisse betreffen, die satzungsgemäß Gegenstand ihrer Tätigkeit sind. (2) Eine anerkannte Vereinigung von Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes darf ihre Mitglieder bei der Preisbildung beraten und zu diesem Zweck gegenüber ihren Mitgliedern Preisempfehlungen aussprechen. (3) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt. | |
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von solchen, die auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission gebildet oder anerkannt sind, soweit sie den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließen, soweit ihre Ziele denen von Erzeugergemeinschaften oder Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes entsprechen und soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die Erzeugergemeinschaften oder Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften nach diesem Gesetz übernehmen dürfen. | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von solchen, die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gebildet oder anerkannt sind, soweit sie den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließen, soweit ihre Ziele denen von Erzeugergemeinschaften oder Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes entsprechen und soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die Erzeugergemeinschaften oder Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften nach diesem Gesetz übernehmen dürfen. |
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