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Änderung § 7 Marktstrukturgesetz vom 15.12.2010
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(Text alte Fassung) (1) Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften für Erzeugnisse, auf die Regelungen über die Bildung oder Anerkennung von Erzeugergemeinschaften oder Erzeugerorganisationen auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission anwendbar sind, können auf Grund dieses Gesetzes nicht anerkannt werden. (2) Die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft oder einer Vereinigung von Erzeugergemeinschaften nach diesem Gesetz erlischt, wenn sie auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission als Erzeugergemeinschaft, Erzeugerorganisation oder Vereinigung von solchen umgebildet oder anerkannt wird. | (Text neue Fassung) (1) Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften für Erzeugnisse, auf die Regelungen über die Bildung oder Anerkennung von Erzeugergemeinschaften oder Erzeugerorganisationen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union anwendbar sind, können auf Grund dieses Gesetzes nicht anerkannt werden. (2) Die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft oder einer Vereinigung von Erzeugergemeinschaften nach diesem Gesetz erlischt, wenn sie auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union als Erzeugergemeinschaft, Erzeugerorganisation oder Vereinigung von solchen umgebildet oder anerkannt wird. |
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