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Änderung § 49 MarkenV vom 01.11.2008

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§ 49 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 49 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49 Veröffentlichung des Antrags


(Text neue Fassung)

§ 49 Nationaler Einspruch


vorherige Änderung

(1) In der Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind anzugeben:

1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

2.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

3.
die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung und

4. der wesentliche Inhalt der Spezifikation.

(2) In der Veröffentlichung ist
auf die Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes hinzuweisen.



(1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Einspruchsschrift
sind anzugeben:

1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,

2. der
Name und die Anschrift des Einsprechenden,

3.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4.
die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt,

5. die Gründe,
auf die sich der Einspruch stützt.


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