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Änderung § 51 MarkenV vom 01.11.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 51 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 51 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Einspruchsverfahren


(Text alte Fassung)

Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung des Originals des Einspruchs und des übrigen Akteninhalts.

(Text neue Fassung)

1 Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen. 2 Nachgereichte Einspruchsbegründungen werden unverzüglich weitergeleitet.


 
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