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Änderung § 50 MarkenV vom 28.06.2024
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§ 50 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.06.2024 geltenden Fassung | § 50 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Einspruch | |
(Text alte Fassung) (1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. | (Text neue Fassung) (1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. |
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben: 1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet, 2. die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, 3. der Name und die Anschrift des Einsprechenden, 4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 5. die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt. | |
(3) 1 Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. 2 Die Gründe nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben. | (3) 1 Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. 2 Die Gründe nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben. |
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