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Synopse aller Änderungen der MarkenV am 28.06.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Juni 2024 durch Artikel 4 der AgrarGeoSVAV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MarkenV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.06.2024 geltenden Fassung
MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Anwendungsbereich
    § 1 Verfahren in Markenangelegenheiten
Teil 2 Verfahren bis zur Eintragung
    Abschnitt 1 Anmeldungen
       § 2 Form der Anmeldung
       § 3 Inhalt der Anmeldung
       § 4 Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken
       § 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter
       § 6 Angaben zur Markenform
       § 6a Markendarstellung
       § 6b Markenbeschreibung
       § 7 Wortmarken
       § 8 Bildmarken
       § 9 Dreidimensionale Marken
       § 10 Farbmarken
       § 10a (aufgehoben)
       § 11 Klangmarken
       § 12 Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken, Hologrammmarken
       § 12a Sonstige Markenformen
       § 13 Muster und Modelle
       § 14 (aufgehoben)
       § 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Darstellungen mit nichtlateinischen Schriftzeichen
       § 16 Fremdsprachige Dokumente
       § 17 Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke
       § 18 Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung
    Abschnitt 2 Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen
       § 19 Klassifizierung
       § 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
       § 21 Entscheidung über die Klassifizierung
       § 22 (aufgehoben)
    Abschnitt 3 Veröffentlichung der Anmeldung
       § 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung
Teil 3 Register, Urkunde, Veröffentlichung
    § 24 Ort und Form des Registers
    § 25 Inhalt des Registers
    § 26 Urkunde, Bescheinigungen
    § 27 Veröffentlichungen zu Eintragungen im Register
    § 28 (aufgehoben)
Teil 4 Einzelne Verfahren
    Abschnitt 1 Widerspruchsverfahren
       § 29 Form des Widerspruchs
       § 30 Inhalt des Widerspruchs
       § 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche
       § 32 Aussetzung
    Abschnitt 2 Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen
       § 33 Teilübergang einer eingetragenen Marke
       § 34 Rechtsübergang, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bei Anmeldungen
       § 35 Teilung von Anmeldungen
       § 36 Teilung von Eintragungen
    Abschnitt 3 Verlängerung
       § 37 Verlängerung durch Gebührenzahlung
       § 38 Antrag auf teilweise Verlängerung
    Abschnitt 4 Verzicht
       § 39 Verzicht
       § 40 Zustimmung Dritter
    Abschnitt 5 Löschung
       § 41 Verfall
       § 42 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte
    Abschnitt 6 Lizenz
       § 42a Eintragung einer Lizenz
       § 42b Änderung oder Löschung einer Lizenz
       § 42c Erklärung der Lizenzierungs- oder Veräußerungsbereitschaft
Teil 5 Internationale Registrierungen
    § 43 (aufgehoben)
    § 44 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
    § 45 (aufgehoben)
    § 46 Schutzverweigerung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
(Text neue Fassung)

Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143
    Abschnitt 1 Eintragungsverfahren
       § 47 Eintragungsantrag
       § 48 Veröffentlichung des Antrags
       § 49 Nationaler Einspruch
    Abschnitt 2 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes
       § 50 Einspruch
       § 51 Einspruchsverfahren
    Abschnitt 3 Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht
       § 52 Änderungen der Spezifikation
       § 53 Löschungsantrag
       § 54 Akteneinsicht
       § 55 (aufgehoben)
Teil 7 Schlussvorschriften
    § 56 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
    § 57 Übergangsregelung für künftige Änderungen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 57a Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2024/1143
    § 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Anlage 1 (aufgehoben)
    Anlage 2 (aufgehoben)
    Anlage 3 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 47 Eintragungsantrag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.



(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) in der jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

2. die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,

3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4. der als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,

5. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. die Spezifikation nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gemäß Formblatt.



6. die Spezifikation nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 gemäß Formblatt.

(heute geltende Fassung) 

§ 48 Veröffentlichung des Antrags


(1) In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:

1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

3. der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,

4. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die Spezifikation nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hinzuweisen.



5. die Spezifikation nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143.

(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 hinzuweisen.

(heute geltende Fassung) 

§ 49 Nationaler Einspruch


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.



(1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:

1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,

2. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,

3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4. die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt,

5. die Gründe, auf die sich der Einspruch stützt.



(heute geltende Fassung) 

§ 50 Einspruch


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.



(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:

1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,

2. die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union,

3. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,

4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

5. die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. 2 Die Gründe nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.



(3) 1 Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. 2 Die Gründe nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.

(heute geltende Fassung) 

§ 52 Änderungen der Spezifikation


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.



(1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1. die eingetragene geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung,

2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

3. Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,

4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

5. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,

6. die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die Änderungen beziehen,

7. die beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Für Anträge nach Artikel 53 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelten im Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend.



(3) Für Anträge nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gelten im Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 53 Löschungsantrag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.



(1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1. die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, die gelöscht werden soll,

2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,

5. Gründe für die Löschung.



(heute geltende Fassung) 

§ 54 Akteneinsicht


vorherige Änderung nächste Änderung

In den Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt Einsicht in die Akten.



In den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt Einsicht in die Akten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 57a (neu)




§ 57a Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2024/1143


vorherige Änderung

 


Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, sind die Überschrift zu Teil 6, die §§ 47, 48 und § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1 und 3, § 52 Absatz 1 und 3, § 53 Absatz 1 sowie § 54 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.