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Änderung § 49 MarkenV vom 01.07.2016
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§ 49 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung | § 49 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Nationaler Einspruch | |
(Text alte Fassung) (1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. | (Text neue Fassung) (1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. |
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben: 1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet, 2. der Name und die Anschrift des Einsprechenden, 3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 4. die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt, | |
5. die Gründe nach Artikel 5 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, auf die sich der Einspruch stützt. | 5. die Gründe, auf die sich der Einspruch stützt. |
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