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Änderung § 44 MarkenV vom 01.11.2008
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§ 44 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 44 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995 |
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(Text alte Fassung) § 44 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen | (Text neue Fassung)§ 44 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen |
(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten oder einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gilt § 43 entsprechend. (2) Die nach § 120 Abs. 3 in Verbindung mit § 108 Abs. 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer oder in englischer Sprache einzureichen. | Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten oder in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden. |
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