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Änderung § 52 MarkenV vom 01.11.2008
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§ 52 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 52 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Änderungen der Spezifikation | |
(Text alte Fassung) Anträge auf Änderung der Spezifikation sind beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Für das weitere Verfahren gelten § 47 Abs. 2 und die §§ 48 bis 51 entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. die eingetragene geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, 2. der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, 3. Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung, 4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 5. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt, 6. die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die Änderungen beziehen, 7. die beabsichtigten Änderungen und deren Begründung. (3) Für Anträge nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten im Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend. |
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