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Änderung § 47 MarkenV vom 28.06.2024

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§ 47 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.06.2024 geltenden Fassung
§ 47 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Eintragungsantrag


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(Text neue Fassung)

(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) in der jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

2. die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,

3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4. der als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,

5. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,

vorherige Änderung

6. die Spezifikation nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gemäß Formblatt.



6. die Spezifikation nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 gemäß Formblatt.

(heute geltende Fassung)