§ 20 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2016 geltenden Fassung | § 20 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen | |
(1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 möglich ist. (2) 1 Soweit möglich sollen die Bezeichnungen der Klasseneinteilung, falls diese nicht erläuterungsbedürftig sind, und die Begriffe der in § 19 bezeichneten alphabetischen Listen verwendet werden. 2 Im Übrigen sollen möglichst verkehrsübliche Begriffe verwendet werden. (3) Die Waren und Dienstleistungen sind nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist in Schriftgrad 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand von 1½ abzufassen. 2 Es ist in doppelter Ausfertigung einzureichen, soweit es der Anmeldung als Anlage beigefügt ist. | (Text neue Fassung) (4) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist bei schriftlicher Anmeldung in Schriftgrad 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand von 1½ abzufassen. |