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Änderung § 28 MarkenV vom 24.06.2016
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§ 28 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2016 geltenden Fassung | § 28 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354 |
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(Text alte Fassung) § 28 Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung | (Text neue Fassung)§ 28 (aufgehoben) |
(1) Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst alle in das Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in § 25 Nr. 20 und 31 bezeichneten Angaben. Farbig eingetragene Marken werden in Farbe veröffentlicht. (2) Der erstmaligen Veröffentlichung eingetragener Marken ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs (§ 42 des Markengesetzes) beizufügen. Die Wiederholung dieses Hinweises ist erforderlich, wenn die eingetragene Marke wegen erheblicher Mängel der Erstveröffentlichung erneut veröffentlicht wird. Der Hinweis kann für alle nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlichten Marken gemeinsam erfolgen. (3) Im Fall einer Teillöschung kann die Eintragung der Marke insgesamt neu veröffentlicht werden. |
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