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Abschnitt 1 - Markenverordnung (MarkenV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143
Abschnitt 1 Eintragungsverfahren
§ 47 Eintragungsantrag
(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) in der jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,
- 3.
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 4.
- der als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
- 5.
- die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
- 6.
- die Spezifikation nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 gemäß Formblatt.
Text in der Fassung des Artikels 4 Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV) V. v. 24. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350 m.W.v. 28. Juni 2024
§ 48 Veröffentlichung des Antrags
(1) In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:
- 1.
- der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 3.
- der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
- 4.
- die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
- 5.
- die Spezifikation nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143.
(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 hinzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV) V. v. 24. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350 m.W.v. 28. Juni 2024
§ 49 Nationaler Einspruch
(1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
- 1.
- die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,
- 2.
- der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
- 3.
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 4.
- die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt,
- 5.
- die Gründe, auf die sich der Einspruch stützt.
Text in der Fassung des Artikels 4 Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV) V. v. 24. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350 m.W.v. 28. Juni 2024
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