Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23e BVerfGG vom 01.08.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23e BVerfGG, alle Änderungen durch Artikel 1 10. BVerfGGÄndG am 1. August 2024 und Änderungshistorie des BVerfGG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 23e BVerfGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
§ 23e BVerfGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23e


vorherige Änderung

 


(1) Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden.

(2) 1 Werden die Verfahrensakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. 2 Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. 3 Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. 4 Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. 5 Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)