(1) Antragsteller und Antragsgegner können nur sein
- 1.
- bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes zwischen dem Bund und den Ländern:
die Bundesregierung und die Landesregierungen;
- 2.
- bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes zwischen den Ländern:
die Landesregierungen;
- 3.
- bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes innerhalb eines Landes:
die obersten Organe des Landes und die in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe, wenn sie durch den Streitgegenstand in ihren Rechten oder Zuständigkeiten unmittelbar berührt sind.
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf
- 1.
- die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme,
- 2.
- die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maßnahme zu unterlassen, rückgängig zu machen, durchzuführen oder zu dulden,
- 3.
- die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.
(2)
1In dem Verfahren nach §
71 Abs. 1 Nr. 3 stellt das Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Landesverfassung verstößt.
2Die Vorschriften des §
67 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.