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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
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Erster Titel - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 2 Allgemeiner Teil des Prüfungsberichtes
Unterabschnitt 2 Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute
Erster Titel Handels- und Anlagebuch, Nichthandelsbuchinstitute, Vorschriften zur Vermögens- und Liquiditätslage
§ 19 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Titels sind auf Kreditinstitute anzuwenden. Sie sind außerdem anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die als Anlagevermittler, Abschlußvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, und auf Finanzdienstleistungsinstitute, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln. Auf Finanzportfolioverwalter, welche die in Satz 2 bezeichnete Befugnis nicht haben und auch nicht mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln, sind die Vorschriften dieses Titels mit Ausnahme des § 24 anzuwenden. Für Finanzdienstleistungsinstitute, auf die § 2 Abs. 8 KWG Anwendung findet und die nach § 10a KWG konsolidierungspflichtig sind, gelten die §§ 23 und 24.
§ 20 Zuordnung von Geschäften zum Handels- oder Anlagebuch
Die institutsinternen Kriterien für die Zuordnung von Geschäften zum Handelsbuch oder Anlagebuch nach § 1 Abs. 12 KWG sind darzustellen und hinsichtlich ihrer Vertretbarkeit zu beurteilen. Es ist festzustellen, ob die Zuordnung der Positionen zum Anlagebuch oder Handelsbuch während des Berichtszeitraums nachvollziehbar dokumentiert ist, ob eventuelle Umwidmungen darüber hinaus nachvollziehbar begründet und dokumentiert worden sind und ob die Zuordnung oder Umwidmung jeweils den gesetzlichen Vorgaben nach § 1 Abs. 12 KWG und den institutsintern festgelegten Kriterien entsprach.
§ 21 Nichthandelsbuchinstitute
Sofern sich das Institut im Berichtszeitraum als Nichthandelsbuchinstitut eingeordnet hat, ist darzustellen und zu beurteilen, ob die interne Organisation des Instituts die Feststellung eventueller Überschreitungen der Grenzen nach § 2 Abs. 11 Satz 1 KWG gewährleistet; Mängel sind aufzuzeigen. Auf die Einhaltung der Grenzen nach § 2 Abs. 11 Satz 1 KWG ist einzugehen. Überschreitungen der Grenzen nach § 2 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 oder 2 KWG sind in dem Bericht nach Höhe des Betrags und Vomhundertsatzes sowie der Dauer der Überschreitung festzuhalten.
§ 22 Eigenmittel
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Darzustellen sind nach Maßgabe des jeweils geltenden Meldebogens zum Grundsatz I - Eigenmittel nach den §§ 10 oder 53 KWG - die Eigenmittel des Instituts nach § 10 KWG nach dem Stand bei Geschäftsschluß am Bilanzstichtag, bei Zweigstellen im Sinne des § 53 Abs. 1 KWG unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 53 Abs. 2 Nr. 4 KWG. Drittrangmittel, ergänzende Eigenkapitalbestandteile sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dabei nur in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem sie das Institut zu den Eigenmitteln rechnet. Die bei anderen Instituten und Finanzunternehmen aufgenommenen sowie die anderen Instituten und Finanzunternehmen gewährten Eigenkapitalbestandteile sind unter namentlicher Nennung dieser Institute und Finanzunternehmen besonders zu kennzeichnen. Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des haftenden Eigenkapitals und der Drittrangmittel im Rahmen der bankaufsichtlichen Meldungen angemessen sind; wesentliche Änderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen. Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter während des Berichtszeitraums sind darzustellen. Sofern Kredite und Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter zusammengenommen während des Berichtszeitraums wesentlich über dem Stand am Bilanzstichtag lagen, ist dies unter Angabe von Gesamtbetrag und Dauer der Beanspruchung anzugeben.
(2) Befristete oder von seiten des Kapitalgebers kündbare Eigenkapitalbestandteile sind nach Fälligkeit jahrweise darzustellen.
(3) Der Ansatz nicht realisierter Reserven im Sinne von § 10 Abs. 4a KWG ist auf seine Richtigkeit zu prüfen, zu erläutern und zu beurteilen. Werden dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven in Immobilien zugerechnet, so ist zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4b KWG beachtet worden ist.
(4) Freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter des Kreditinstituts, das nach § 64e Abs. 5 KWG als haftendes Eigenkapital berücksichtigt wird oder dessen Berücksichtigung beantragt wird, ist im einzelnen zu prüfen, zu bewerten und zu erläutern; über die in der Bilanz nicht erfaßten Verbindlichkeiten und freien Vermögenswerte eines Inhabers oder persönlich haftenden Gesellschafters ist zu berichten.
§ 23 Konsolidierte Eigenmittel
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei übergeordneten Instituten sind nach Maßgabe des jeweils geltenden Meldebogens zum zusammengefaßten Grundsatz I - Eigenmittel nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 6 oder 7 KWG - die Eigenmittel der Gruppe nach § 10a KWG nach dem Stand bei Geschäftsschluß am Bilanzstichtag des übergeordneten Instituts darzustellen. Die Bestandteile der Eigenmittel der einzelnen nachgeordneten Unternehmen sind in der Höhe darzustellen, in der sie in die Zusammenfassung eingehen; dabei ist bei den Kapitalverhältnissen ausländischer Tochterunternehmen auf wesentliche Besonderheiten einzugehen, insbesondere auf Bestandteile, bei denen Zweifel darüber bestehen, ob sie den nach § 10 KWG anerkannten Bestandteilen entsprechen. § 22 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
§ 24 Eigenmittelgrundsatz
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei Instituten, auf die der Grundsatz I über die Eigenmittel der Institute anwendbar ist, ist die Zuverlässigkeit der Berechnung der Grundsatzkennziffern zu bestätigen. Die Entwicklung der Eigenkapitalquote nach § 2 Abs. 1 des Grundsatzes I und die Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 3 des Grundsatzes I für das Institut und bei übergeordneten Instituten auch die Entwicklung der Kennziffern für die Gruppe sind für den Berichtszeitraum auf der Basis der vom Institut gemeldeten Daten darzustellen und mit den Kennziffern des Vorjahres zu vergleichen. Sofern ein Institut, das keine eigenen Risikomodelle verwendet, keine tägliche Ermittlung der Anrechnungsbeträge für die Risikoaktiva und die Marktrisikopositionen vornimmt, ist darzustellen, wie oft eine Berechnung erfolgt, und dazu Stellung zu nehmen, ob durch interne Maßnahmen des Instituts und ausreichenden Spielraum bei der Auslastung der Kennziffern eine ständige Einhaltung der Eigenmittelanforderungen gewährleistet ist. Auf Verstöße gegen die Anforderungen der §§ 2 und 3 des Grundsatzes I zur Angemessenheit der Eigenmittel während des Berichtszeitraums ist hinzuweisen. Die von dem Institut in Anspruch genommenen Wahlrechte, die für die Berechnung der Kennziffern des Grundsatzes I wesentlich sind, sind darzustellen. Die gewählte Form der Darstellung soll in Folgeberichten beibehalten werden. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zur
- 1.
- Berücksichtigung der in zweiseitige Aufrechnungsvereinbarungen einbezogenen derivativen Geschäfte, bei denen der Eindeckungsaufwand ausschließlich oder teilweise auf der Änderung von Wechselkursen beruht und die Ursprungslaufzeiten der Geschäfte weniger als 15 Kalendertage betragen,
- 2.
- Anwendung institutseigener Kriterien zur Einstufung von Wertpapieren als Wertpapiere mit hoher Anlagequalität,
- 3.
- Einhaltung der das Institut betreffenden Dokumentationsanforderungen hinsichtlich
- a)
- des Vorliegens der Voraussetzungen für die ermäßigte Anrechnung von Realkrediten und grundpfandrechtlich gesicherten Wertpapieren,
- b)
- der Kassakurse für die Umrechnung von Rohwarenpositionen auf in Deutsche Mark lautende Positionen,
- c)
- der von dem Institut herangezogenen institutseigenen Kriterien zur Einstufung von Wertpapieren als Wertpapiere mit hoher Anlagequalität,
- d)
- der angewandten Optionspreismodelle und der Verfahren zur Bestimmung der bei der Ermittlung der Anrechnungs- und Unterlegungsbeträge für Optionspreisrisiken zu berücksichtigenden Sensitivitätsfaktoren und Volatilitäten.
(2) Bei Instituten, die nach Grundsatz I über die Eigenmittel der Institute eigene Risikomodelle für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen verwenden, ist die Einhaltung der Unterrichtungspflichten im Zusammenhang mit Überschreitungen der Absolutbeträge von negativen Differenzen zwischen den aktuellen Marktwerten der im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen und den entsprechenden Werten am vorherigen Geschäftstag über den modellmäßig ermittelten potentiellen Risikobetrag (Backtesting) zu bestätigen. Bei Beschränkung der Verwendung von Risikomodellen auf die Ermittlung einzelner oder mehrerer Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge ist auch über die Einhaltung der vom Bundesaufsichtsamt aufgestellten Kriterien für die Zulassung der teilweisen Modellnutzung zu berichten.
(3) Falls das Institut zu den Pflichtteilnehmern an der Baseler Eigenkapitalübereinkunft gehört, ist die Zuverlässigkeit der Ermittlung der Kennziffer gemäß den in der Übereinkunft genannten Bedingungen und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen darzustellen und zu würdigen.
§ 25 Risikovorsorge
Die Entwicklung der Einzelwertberichtigungen, der diesen entsprechenden Rückstellungen sowie der unversteuerten und der versteuerten Pauschalwertberichtigungen ist jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Verbrauch, Auflösung, Zuführung und Endbestand zu erläutern. Dabei ist auch auf Umsetzungen von einer Risikovorsorgeart in eine andere einzugehen. Die Grundsätze für die Ermittlung der Pauschalwertberichtigungen sind darzustellen. Die Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen.
§ 26 Darstellung der Liquiditätslage
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Liquiditätslage ist darzustellen und zu beurteilen. Zur künftigen Liquiditätsentwicklung und der getroffenen Liquiditätsvorsorge ist Stellung zu nehmen. Ergeben sich während der Prüfung Anhaltspunkte dafür, daß sich die Liquiditätslage des Instituts nach dem Bilanzstichtag wesentlich verändert hat oder verändern wird, so ist hierauf einzugehen.
(2) Bei Instituten, auf die ein Liquiditätsgrundsatz anwendbar ist, ist die Zuverlässigkeit der Berechnung der Kennziffern des Liquiditätsgrundsatzes zu bestätigen. Die jeweiligen Kennziffern sind für den Berichtszeitraum darzustellen. Bei Instituten, auf die ein Liquiditätsgrundsatz nicht anwendbar ist, die einen solchen Grundsatz zum Bilanzstichtag nicht eingehalten haben oder deren Liquiditätslage nach Meinung des Prüfers Besonderheiten aufweist, ist anhand einer nach Liquiditätsgesichtspunkten gegliederten Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten und Vermögenswerte zur Liquiditätslage Stellung zu nehmen.
(3) Wenn Vermögenswerte verpfändet sind oder anderen Verfügungsbeschränkungen unterliegen oder Rückübertragungsverpflichtungen bestehen, so ist hierüber zu berichten. Die Begebung und Wiederbegebung von eigenen Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit sowie ihre Auswirkungen auf die Liquiditätslage sind zu beurteilen.
(4) Über die dem Institut bei der Deutschen Bundesbank und anderen bedeutenden Refinanzierungspartnern zugesagten Refinanzierungsmöglichkeiten sowie ihre Ausnutzung während des Berichtsjahres ist zu berichten.
(5) Im Prüfungsbericht sind der Anteilsbesitz an anderen Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, sowie der 10 vom Hundert übersteigende Anteilsbesitz an sonstigen Unternehmen unter Angabe des Buch- und Nennwertes sowie des prozentualen Anteils am Kapital (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) und unter Kennzeichnung des als Beteiligungen oder Anteile an verbundenen Unternehmen ausgewiesenen Anteilsbesitzes zusammenzustellen, wenn sich dies nicht aus einer Anlage zum Prüfungsbericht ergibt. Satz 1 gilt entsprechend für Forderungen aus Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter im Sinne des § 10 Abs. 4 KWG, aus Genußrechtsverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 KWG sowie aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5a KWG gegenüber Instituten sowie sonstigen Unternehmen, an denen das Institut Anteile in Höhe von mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen hält. Für die Berechnung der Beteiligungsquote gilt § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes entsprechend. Ausnahmen, die das Bundesaufsichtsamt nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 KWG zugelassen hat, sind zu nennen.
(6) Bei Kreditinstituten, die einer Mindestreservepflicht unterliegen, ist auf erhebliche oder wiederholte Unterschreitungen des Mindestreservesolls im Berichtsjahr nach den abgegebenen Meldungen zur monatlichen Bilanzstatistik hinzuweisen.
(7) Bei Interbankkonten sind die Kontrollmaßnahmen bei der Disposition zur Reduzierung der Risiken aus Forderungssalden darzustellen. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß über Interbank-Verrechnungskonten Finanzierungen vorgenommen worden sind, so ist darüber zu berichten.
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