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§ 10a - Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-7 Zölle
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-7 Zölle
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§ 10a Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung; Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
(1) Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 9 Nummer 2 und 8 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes genannten Personen.
(2) 1Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 und von anderen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben sind die Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung zur Sicherung ihrer selbst, anderer Zollbediensteter sowie von Einrichtungen und Einsatzmitteln der Zollverwaltung, soweit diese Einrichtungen und Einsatzmittel für die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung erforderlich sind, befugt,
- 1.
- die Identität von Personen festzustellen; § 23 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend,
- 2.
- personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abzugleichen, die sie selbst führen oder für die sie die Berechtigung zum Abruf haben,
- 3.
- eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten,
- 4.
- eine Person an Ort und Stelle zu durchsuchen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift festgehalten werden kann oder wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Waffen, Explosionsmittel oder andere gefährliche Gegenstände mit sich führt; § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
- 5.
- eine Sache zu durchsuchen, wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach Nummer 4 durchsucht werden darf oder zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sich in ihr Sachen befinden, die sichergestellt werden dürfen; § 44 Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend,
- 6.
- eine Sache sicherzustellen, wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann, und die Sache von der Person verwendet werden kann, um Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, fremde Sachen zu beschädigen oder sich dem Gewahrsam zu entziehen; die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes G. v. 10. März 2017 BGBl. I S. 425 m.W.v. 16. März 2017
Frühere Fassungen von § 10a ZollVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.03.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes vom 10.03.2017 BGBl. I S. 425 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10a ZollVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10a ZollVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZollVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
Artikel 1 ZollVGÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... dieses Gesetzes wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 6, der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung zollamtlich überwacht. Unbeschadet ... durch die Angabe „4a" ersetzt. 10. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der ... 10. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „ § 10a Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung; Befugnisse bei Sicherungs- und ...
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