§ 12d Amtshandlungen von Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich eines Landes
Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung dürfen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts im Zuständigkeitsbereich des Landes polizeiliche Amtshandlungen vornehmen, wenn die zuständige Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
Artikel 1 ZollVGÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes ... insoweit Fachaufsicht aus." 14. Nach § 12c werden die folgenden §§ 12d und 12e eingefügt: „§ 12d Amtshandlungen von Zollbediensteten in den ... Nach § 12c werden die folgenden §§ 12d und 12e eingefügt: „ § 12d Amtshandlungen von Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung im ...
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