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§ 7 - Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-7 Zölle
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§ 7 Nichtannahme der Zollanmeldung



(1) Unbeschadet des Zollkodex der Union und der sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die Annahme der Zollanmeldung ab, wenn

1.
die Zollstelle sachlich nicht zuständig ist,

2.
die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlung nicht vorliegen oder

3.
Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.

(2) Die Zollstelle kann die Annahme der Zollanmeldung ablehnen, wenn

1.
sie örtlich nicht zuständig ist,

2.
die Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungszeiten (§ 18) nicht beachtet worden sind.





 

Frühere Fassungen von § 7 ZollVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.03.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
vom 10.03.2017 BGBl. I S. 425

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 ZollVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZollVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
Artikel 1 ZollVGÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... und das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt. 7. In § 7 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Zollkodex" die Wörter ...