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§ 10 - Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-7 Zölle
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-7 Zölle
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§ 10 Zollamtliche Überwachung
(1) 1Unbeschadet der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung können die Bediensteten der Zollverwaltung zur Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben im grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) Personen und Beförderungsmittel anhalten. 2Die zum Anhalten aufgeforderte Person hat auf Verlangen der Zollbediensteten stehenzubleiben und sich auszuweisen. 3Führer von Beförderungsmitteln haben auf Verlangen zu halten und die Beförderungspapiere vorzulegen. 4Sie haben den Zollbediensteten auf Verlangen auch zu ermöglichen, an Bord und von Bord zu gelangen. 5Gepäck, Beförderungsmittel und ihre Ladung können zur Feststellung der Einhaltung der Zollvorschriften an Ort und Stelle oder einem anderen geeigneten Ort geprüft werden. 6Die von der Prüfung Betroffenen haben auf Verlangen die Herkunft der Waren anzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen Proben zu dulden und die nach den Umständen erforderliche Hilfe zu leisten.
(2) Für örtlich und zeitlich begrenzte Kontrollen außerhalb des grenznahen Raums gilt Absatz 1, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß Waren, die der zollamtlichen Überwachung nach dem gemeinschaftlichen Zollrecht oder diesem Gesetz unterliegen, von Personen oder in Beförderungsmitteln mitgeführt werden.
(3) 1Personen können bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, daß sie vorschriftswidrig Waren mitführen, die der zollamtlichen Überwachung nach dem gemeinschaftlichen Zollrecht oder diesem Gesetz unterliegen, angehalten und an einem hierfür geeigneten Ort körperlich durchsucht werden. 2Personen dürfen nur von Bediensteten ihres Geschlechts durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn eine sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 3Personen können festgehalten und zur Dienststelle oder einer sonstigen geeigneten Örtlichkeit mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann.
(3a) 1Im Rahmen der Erfassung des Warenverkehrs kann durch Überholung am Ort der Gestellung geprüft werden, ob Nichtgemeinschaftswaren eingeführt worden sind oder ob der Gestellungspflicht vollständig genügt worden ist. 2Stehen dafür erforderliche Einrichtungen am Amtsplatz oder einem anderen für die Gestellung zugelassenen Ort nicht zur Verfügung, so kann für die Überholung der nächste geeignete Ort bestimmt werden. 3Der Gestellungspflichtige hat die Überholung zu ermöglichen. 4Er hat dabei selbst oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr die erforderliche Hilfe nach zollamtlicher Anweisung zu leisten. 5Er hat auf Verlangen schwer feststellbare, zur Aufnahme von Waren geeignete Stellen anzugeben sowie Beschreibungen des Beförderungsmittels, Verzeichnisse der Ausrüstungsstücke und Ersatzteile und andere Unterlagen über das Beförderungsmittel vorzulegen. 6Diese Pflichten treffen für das Beförderungsmittel den Fahrzeugführer.
(4) 1Die Postdienstleister sind verpflichtet, den Zollbediensteten für die Durchführung der Aufgaben nach Satz 2 während der Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu ihren Geschäfts- und Betriebsräumen zu gewähren. 2Die Zollbediensteten
- 1.
- prüfen, ob der Postdienstleister seiner Verpflichtung gemäß § 5 Absatz 1 nachgekommen ist,
- 2.
- überprüfen die Postsendungen, die der Postdienstleister gemäß § 5 Absatz 1 anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen hat, sofern diese noch nicht gemäß § 5 Absatz 1 bei der zuständigen Zollstelle angezeigt oder vorgelegt wurden,
- 3.
- führen zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 und 5 genannten Aufgaben stichprobenweise oder risikoorientierte Zollkontrollen durch oder
- 4.
- führen alle anderen stichprobenweisen oder risikoorientierten Zollkontrollen durch, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über den Eingang, den Ausgang, den Versand, die Beförderung und die besondere Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Union und Drittländern oder zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Waren ohne Unionsstatus zu gewährleisten.
(4a) 1Der Postdienstleister hat die im Rahmen der Kontrollen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 von den Zollbediensteten ausgewählten Postsendungen auf Verlangen vorzulegen. 2Er trägt die ihm hierdurch entstehenden Kosten. 3Die Zollbediensteten dürfen Postsendungen, die nach Satz 1 oder § 5 Absatz 1 anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen sind, sowie solche, die der zollamtlichen Kontrolle nach den Absätzen 1, 2 und 3a unterliegen, öffnen und prüfen.
(5) Das Grundrecht auf Freiheit der Person, das Brief- und Postgeheimnis sowie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 Abs. 2, Artikel 10 und Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4a eingeschränkt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes G. v. 10. März 2017 BGBl. I S. 425 m.W.v. 16. März 2017
Frühere Fassungen von § 10 ZollVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.03.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes vom 10.03.2017 BGBl. I S. 425 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 ZollVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ZollVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZollVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10a ZollVG Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung; Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen (vom 16.03.2017)
... sie Waffen, Explosionsmittel oder andere gefährliche Gegenstände mit sich führt; § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, 5. eine Sache zu durchsuchen, wenn sie von einer Person ...
§ 12a ZollVG Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln (vom 01.01.2022)
... Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10 . Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist ... 10. Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist § 10 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (5) Zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich ...
§ 14 ZollVG Grenznaher Raum (vom 16.03.2017)
... unterwerfen. Für ein solches Gebiet gelten die Absätze 2 und 3 sowie § 10 Abs. 1 und § 15 Abs. 5 ...
§ 31 ZollVG Steuerordnungswidrigkeiten
... Öffnungszeiten einführt oder ausführt, 3. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 auf Verlangen eines Zollbediensteten nicht stehen bleibt ... bleibt oder sich nicht über seine Person ausweist, 4. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig hält, ein ... an Bord oder von Bord zu gelangen, oder 5. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 auf Verlangen eines Zollbediensteten nicht stehen bleibt oder sich nicht über ... bleibt oder sich nicht über seine Person ausweist, 2. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig hält, ein Beförderungspapier nicht ... ermöglicht, an Bord oder von Bord zu gelangen, 2a. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
§ 31a ZollVG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2021)
... oder fahrlässig 1. entgegen a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 4a Satz 1 oder b) § 12a Absatz 5 Satz 1 eine Postsendung oder ein dort ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht gewährt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2 ...
Zitat in folgenden Normen
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 266
§ 36 StVG Abruf im automatisierten Verfahren (vom 09.03.2023)
... Bundes und der Länder sowie an Dienststellen der Zollverwaltung, soweit sie Befugnisse nach § 10 des Zollverwaltungsgesetzes ausüben oder grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, a) zur Kontrolle, ob die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 2 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... Sachverhaltes nach den Absätzen 1 und 2 haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet § 10 ... 10. Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet § 10 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Ist es zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich, dürfen ...
Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
Artikel 1 ZollVGÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 6, der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung zollamtlich überwacht. Unbeschadet ... durch die Wörter „Artikel 192 des Zollkodex der Union" ersetzt. 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ... 5 wird die Angabe „4" durch die Angabe „4a" ersetzt. 10. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Zollbedienstete in den ... sie Waffen, Explosionsmittel oder andere gefährliche Gegenstände mit sich führt; § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, 5. eine Sache zu durchsuchen, wenn sie von einer Person ... Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10 . Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist § 10 ... nach § 10. Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist § 10 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (5) Zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich ... oder fahrlässig 1. entgegen a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 4a Satz 1 oder b) § 12a Absatz 5 Satz 1 eine Postsendung oder ein dort ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht gewährt, 4. entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft ...
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