§ 12a Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln
(1) 1Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen natürliche Personen Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, nach Art, Zahl und Wert anzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck dieser Barmittel und gleichgestellter Zahlungsmittel darlegen. 2Gesamtwert im Sinne des Satzes 1 ist die Summe der Barmittel und gleichgestellten Zahlungsmittel.
(2)
1Werden unbegleitete Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten den Absender, den Empfänger oder einen Vertreter dieser Personen auffordern, binnen einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben.
2Für den Inhalt der Offenlegungserklärung gilt Artikel 4 Absatz 2
Verordnung (EU) 2018/1672 entsprechend.
3Bis zur Vorlage der Offenlegungserklärung können die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel sichergestellt werden.
(3)
1Beauftragte von Verpflichteten nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 des Geldwäschegesetzes sind von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen, sofern der Transport von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln ausschließlich zwischen diesen Verpflichteten erfolgt.
2Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen die Beauftragten nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 *) vorliegen.
(4)
1Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach
§ 10.
2Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist
§ 10 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(5)
1Zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten und des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel muss der Betroffene oder wirtschaftlich Berechtigte auf Verlangen der Zollbediensteten geeignete Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorlegen.
2Die Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen auch für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden.
3Unbeschadet des Absatzes 7 gelten die
§§ 102 und
103 der Abgabenordnung entsprechend.
(6)
1Ist es zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten oder des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel erforderlich, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen erheben, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.
2Es können Auskunftsersuchen gegenüber Verpflichteten nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes gestellt werden.
3Die nicht öffentlichen Stellen müssen den Zollbehörden die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte auf Verlangen innerhalb von drei Werktagen erteilen.
4Die
§§ 102 und
103 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
(7) 1Werden Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel sowie die zugehörigen Behältnisse und Umschließungen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten diese bis zu 30 Tage nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzuklären, wenn
- 1.
- die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 nicht eingehalten wird,
- 2.
- die Anzeigepflicht für begleitete Barmittel nach Absatz 1 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Absatz 2 nicht eingehalten wird oder
- 3.
- Grund zu der Annahme besteht, dass die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel
- a)
- zum Zweck der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuchs,
- b)
- zum Zweck der Terrorismusfinanzierung nach § 89a Absatz 2a, § 89c des Strafgesetzbuchs,
- c)
- zum Zweck der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs oder
- d)
- im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit nach Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849
verbracht werden.
2Diese Frist kann durch Entscheidung des Gerichts einmalig auf 90 Tage verlängert werden.
3Zur Bekanntmachung der Entscheidung genügt eine formlose Mitteilung.
4Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist.
5Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
6Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind.
7Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht.
(8)
1Die Zollbehörden dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 1 Absatz 4 und 5 und nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten.
2Die Verarbeitung weiterer Daten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verbringen von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes **) stehen, ist nur zulässig, wenn
- 1.
- es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,
- 2.
- es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
- 3.
- die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen sowie für die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder
- 4.
- die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wegen unerlaubter Finanztransferdienstleistungen.
3Die Zollbehörden haben die Daten nach den Sätzen 1 und 2 an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, Finanzbehörden, Verwaltungsbehörden, Sozialleistungsträger, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu übermitteln.
4Die Übermittlung an die Nachrichtendienste richtet sich nach
§ 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
§ 10 des MAD-Gesetzes und
§ 10 des BND-Gesetzes sowie den landesrechtlichen Vorschriften.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderung in Artikel 2 Nummer 2 d) G. v. 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) wurde sinngemäß nur in Satz 2 konsolidiert.
- **)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Nummer 2 f) aa) G. v. 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) wurde sinngemäß konsolidiert.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 31a ZollVG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2021) ... a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 4a Satz 1 oder b) § 12a Absatz 5 Satz 1 eine Postsendung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig ... vorlegt, 2. entgegen a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder b) § 12a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht gewährt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht ... vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ...
Zitat in folgenden NormenGeldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 30 GwG Analyse von Meldungen und Informationen (vom 18.11.2023) ... aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9), und b) nach § 12a des Zollverwaltungsgesetzes , und 4. sonstige Informationen aus öffentlichen und nicht öffentlichen ...
Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGeldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 2 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes ... Absatz 3a" die Angabe Satz 3" eingefügt und die Angabe § 12a " wird ersetzt durch die Angabe Absatz 3a Satz 3". 2. Es wird folgender ... § 3 Abs. 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes findet Anwendung." 3. § 12a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 ... Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 in Verbindung mit § 12a Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Betrag an Barmitteln nicht, nicht richtig, nicht ...
Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
Artikel 1 ZollVGÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes ... Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend." 11. § 12a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 12a Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten ... 1 dienen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwendungszwecks der Waren. § 12a Absatz 7 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. (2) Betroffene Personen haben auf Aufforderung durch Belege ... § 30 Absatz 4 Nummer 3 und 5 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (3) § 12a Absatz 8 gilt entsprechend." 15. § 13 wird wie folgt geändert: a) In ... a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 4a Satz 1 oder b) § 12a Absatz 5 Satz 1 eine Postsendung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig ... vorlegt, 2. entgegen a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder b) § 12a Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... 3. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht gewährt, 4. entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ... oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9) in Verbindung mit § 12a Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Betrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
GVVG-Änderungsgesetz (GVVG-ÄndG)
G. v. 12.06.2015 BGBl. I S. 926
Artikel 2 GVVG-ÄndG Folgeänderungen ... Wörter „Terrorismusfinanzierung nach § 89c" ersetzt. 2. In § 12a Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden ...
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2302
Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667
Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 2 TraFinG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes ... soweit es sich bei diesen nicht bereits um Barmittel nach Satz 3 handelt." 2. § 12a wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird ... 3 wird folgende Nummer eingefügt: „4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt," cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und ...
Zitate in aufgehobenen TitelnZollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 4 ZFdG Eigene Aufgaben (vom 01.01.2016) ... bei der Bekämpfung der international organisierten Geldwäsche nach den §§ 1, 12a bis 12c, 31a und 31b des Zollverwaltungsgesetzes ...
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