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§ 21 - Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-7 Zölle
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§ 21 Persönliche Beschränkungen



Personen dürfen in Freizonen nur mit besonderer Erlaubnis des Hauptzollamts wohnen. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Zollbelange nicht entgegenstehen.



 

Zitierungen von § 21 ZollVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 ZollVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 ZollVG Steuerordnungswidrigkeiten
... des Hauptzollamts errichtet oder ändert, 4. entgegen § 21 Satz 1 in einer Freizone ohne besondere Erlaubnis des Hauptzollamts wohnt, 5.  ...