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§ 31 - Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-7 Zölle
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-7 Zölle
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§ 31 Steuerordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Ware außerhalb einer Zollstraße einführt oder ausführt, entgegen § 2 Abs. 2 außerhalb eines Zollflugplatzes landet oder abfliegt, entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 außerhalb eines Zollandungsplatzes anlegt oder ablegt oder entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 auf einer Zollstraße mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Land in Verbindung tritt,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 1 eine Ware außerhalb der Öffnungszeiten einführt oder ausführt,
- 3.
- entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 auf Verlangen eines Zollbediensteten nicht stehen bleibt oder sich nicht über seine Person ausweist,
- 4.
- entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig hält, ein Beförderungspapier nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einem Zollbediensteten nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht, an Bord oder von Bord zu gelangen, oder
- 5.
- entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder die Entnahme von unentgeltlichen Proben nicht duldet.
(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Satz 2 oder 3 den Amtsplatz oder einen besonders gekennzeichneten Platz benutzt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 auf Verlangen eines Zollbediensteten nicht stehen bleibt oder sich nicht über seine Person ausweist,
- 2.
- entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig hält, ein Beförderungspapier nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einem Zollbediensteten nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht, an Bord oder von Bord zu gelangen,
- 2a.
- entgegen § 10 Abs. 1 Satz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder die Entnahme von unentgeltlichen Proben nicht duldet,
- 3.
- entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 einen Bau ohne Zustimmung des Hauptzollamts errichtet oder ändert,
- 4.
- entgegen § 21 Satz 1 in einer Freizone ohne besondere Erlaubnis des Hauptzollamts wohnt,
- 5.
- entgegen § 22 Satz 1 in einer Freizone einen Bau ohne Zustimmung des Hauptzollamts errichtet, wesentlich in seiner Bauart ändert oder anders verwendet,
- 6.
- im grenznahen Raum, in einem der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiet oder in einer Freizone entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Handel mit Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerten Waren, die zur Verwendung als Schiffs- oder Reisebedarf bestimmt sind, ohne schriftliche Erlaubnis des Hauptzollamts betreibt.
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