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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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Dritter Unterabschnitt - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)
G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Dritter Abschnitt Heuerverhältnis der Besatzungsmitglieder
Dritter Unterabschnitt Urlaub und Landgang
§ 53 Urlaubsanspruch
§ 53 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Besatzungsmitglied hat für jedes Beschäftigungsjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub.
(2) Das Bundesurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 2) findet auf den Urlaubsanspruch des Besatzungsmitglieds nur insoweit Anwendung, als dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen trifft.
§ 54 Urlaubsdauer
§ 54 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Urlaubsdauer muß angemessen sein. Bei ihrer Festsetzung ist insbesondere die Dauer der Beschäftigung bei demselben Reeder zu berücksichtigen. Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 30 Kalendertage.
(2) Jugendlichen ist in jedem Beschäftigungsjahr ein Mindesturlaub zu gewähren
- 1.
- von 34 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäftigungsjahres noch nicht 17 Jahre alt sind,
- 2.
- von 32 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäftigungsjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.
(3) Gesetzliche Feiertage sind auf den Urlaub nicht anzurechnen.
§ 55 Urlaubsgewährung
§ 55 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Urlaub wird vom Reeder oder vom Kapitän gewährt; dabei sind die Wünsche des Besatzungsmitglieds tunlichst zu berücksichtigen. Der Urlaub ist im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu gewähren, soweit nicht auf Verlangen des Besatzungsmitglieds etwas anderes vereinbart wird.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Besatzungsmitglieds liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
(3) Der Urlaub ist möglichst nach neunmonatigem ununterbrochenen Dienst an Bord, spätestens aber bis zum Schluss des Beschäftigungsjahres zu gewähren.
(4) Während des Urlaubs darf das Besatzungsmitglied keiner dem Urlaubszweck widersprechenden Erwerbsarbeit nachgehen.
§ 56 Heimaturlaub
§ 56 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wird Heimaturlaub von einem Hafen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes aus gewährt, so beginnt er mit dem Ablauf des Tages, an dem das Besatzungsmitglied
- 1.
- in einem Hafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes eintrifft oder
- 2.
- die Bundesgrenze auf dem Land- oder Luftwege überschreitet.
(2) Die Reisekosten (§ 26) trägt der Reeder im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bis zu diesem Hafen, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bis zu dem Heimatort des Besatzungsmitglieds.
(3) Wenn sich das Besatzungsmitglied nach Beendigung des Heimaturlaubs in einem Hafen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes melden muß, gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß das Besatzungsmitglied an dem auf den letzten Urlaubstag folgenden Tag nach näherer Weisung des Reeders einen der in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Orte erreichen muß und daß der Reeder die Reisekosten von den in Absatz 2 genannten Orten bis zu dem Meldeort trägt.
§ 57 Urlaubsentgelt
§ 57 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Als Urlaubsentgelt ist dem Besatzungsmitglied die Heuer fortzuzahlen. Für Sachbezüge ist ein angemessener Abgeltungsbetrag zu gewähren.
(2) Für jeden Urlaubstag sowie für jeden in den Urlaub fallenden Feiertag ist ein Dreißigstel der Monatsgrundheuer zu zahlen. Heuerteile, deren Höhe sich nach dem Ausmaß der Arbeit, dem Erfolg oder ähnlichen nicht gleichbleibenden Bemessungsgrundlagen richtet, sind bei der Berechnung des Urlaubsentgelts angemessen zu berücksichtigen.
(3) Das Urlaubsentgelt ist vor dem Urlaubsantritt zu entrichten.
§ 58 Erkrankung während des Urlaubs
§ 58 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wird ein Besatzungsmitglied während des Urlaubs arbeitsunfähig krank, so werden diese Krankheitstage auf den Urlaub nicht angerechnet, soweit die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Ist anzunehmen, daß die Erkrankung über den Ablauf des Urlaubs hinaus fortdauern wird, so ist das Besatzungsmitglied verpflichtet, dies dem Reeder unverzüglich mitzuteilen. Das Besatzungsmitglied hat sich nach Ablauf des ihm bewilligten Urlaubs oder, falls die Erkrankung länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zunächst dem Reeder oder dem Kapitän zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Reeder oder der Kapitän bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab der restliche Urlaub gewährt wird; dabei sind die Wünsche des Besatzungsmitglieds tunlichst zu berücksichtigen.
§ 59 Urlaub bei Beendigung des Heuerverhältnisses während des Beschäftigungsjahrs
§ 59 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Endet das Heuerverhältnis des Besatzungsmitglieds vor Ablauf des Beschäftigungsjahrs, so hat das Besatzungsmitglied innerhalb der ersten sechs Monate der Beschäftigung bei demselben Reeder für jeden vollen Beschäftigungsmonat, danach für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
(2) Hat das Besatzungsmitglied bereits längeren als den ihm nach Absatz 1 zustehenden Urlaub erhalten, so kann das Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
§ 60 Urlaubsabgeltung
§ 60 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der Urlaub darf nur abgegolten werden, soweit er wegen Beendigung des Heuerverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann und eine Verlängerung des Heuerverhältnisses infolge Eingehens eines neuen Heuer- oder sonstigen Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist.
§ 61 Landgang
§ 61 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Besatzungsmitglied hat außerhalb der Hafenarbeitszeit Anspruch auf Landgang, soweit die Sicherheit des Schiffs und seine Abfahrtzeit es zulassen.
(2) Der Kapitän ist verpflichtet, dem Besatzungsmitglied in seiner dienstfreien Zeit auch innerhalb der Hafenarbeitszeit Landgang zu gewähren, soweit es der Schiffsbetrieb zuläßt.
(3) Der Kapitän hat, wenn für die Landgänger keine oder keine angemessene Beförderungsmöglichkeit besteht, soweit es zumutbar ist, für eine Verbindung zum Land zu sorgen.
(4) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß der außerhalb der Hafenarbeitszeit notwendige Wachdienst gleichmäßig auf die Besatzungsmitglieder verteilt wird.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/470/b1122.htm