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Zweiter Unterabschnitt - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Vierter Abschnitt Arbeitsschutz

Zweiter Unterabschnitt Arbeitszeit

§ 84 Seearbeitszeit, Hafenarbeitszeit, Feiertage



(1) Die Vorschriften über die Seearbeitszeit gelten von dem Zeitpunkt ab, in dem das Schiff zum Antritt oder zur Fortsetzung der Reise seinen Liegeplatz im Hafen oder auf der Reede zu verlassen beginnt.

(2) Die Vorschriften über die Hafenarbeitszeit gelten von dem Zeitpunkt ab, in dem das Schiff im Hafen ordnungsgemäß festgemacht oder auf der Reede geankert hat.

(3) Treffen an einem Tage See- und Hafenarbeitszeit zusammen, so ist bei der Berechnung der täglichen Höchstarbeitszeit die an diesem Tage insgesamt geleistete Arbeit zu berücksichtigen.

(4) Feiertage im Sinne der folgenden Arbeitszeitvorschriften sind innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes die gesetzlichen Feiertage des Liegeorts, außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und auf See die Feiertage des Registerhafens.


§ 84a Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten



(1) Die Höchstarbeitszeit des Besatzungsmitglieds darf

1.
14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und

2.
72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen

nicht überschreiten.

(2) Die Mindestruhezeit des Besatzungsmitglieds darf

1.
zehn Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und

2.
77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen

nicht unterschreiten. Die tägliche Ruhezeit darf nur in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, wenn einer eine Mindestdauer von sechs Stunden hat. In den Fällen des § 87 Abs. 3 Satz 2 muss einer dieser Zeiträume mindestens acht Stunden betragen. Der Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht überschreiten.

(3) Sofern bei Bereitschaftsdienst die planmäßige Ruhezeit durch Aufrufe zur Arbeit gestört wird, ist dem Besatzungsmitglied eine angemessene Ruhezeit als Ausgleich zu gewähren. Eine ununterbrochene Ruhezeit von sechs Stunden muss gewährleistet sein.

(4) Der Kapitän hat für die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten nach

1.
Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 2 und

2.
Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1

zu sorgen.


§ 85 Seearbeitszeit der Besatzungsmitglieder mit Ausnahme des Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonals



(1) Die Seearbeitszeit der zum Wachdienst bestimmten Besatzungsmitglieder darf acht Stunden täglich nicht überschreiten. Sie wird nach dem Dreiwachenplan eingeteilt.

(2) An Werktagen zwischen 18 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen die in Absatz 1 genannten Besatzungsmitglieder während der Wache neben dem Wachdienst nur mit gelegentlichen Instandsetzungsarbeiten sowie mit Arbeiten beschäftigt werden, die zur Sicherung des Schiffs und dessen Fahrt, zur Sicherung der Ladung, zum Segeltrocknen oder zum Bootsdienst unbedingt erforderlich sind.

(3) Die Seearbeitszeit der nicht zum Wachdienst bestimmten Besatzungsmitglieder mit Ausnahme des Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonals darf acht Stunden werktäglich nicht überschreiten und muß zwischen 6 und 18 Uhr liegen. An Sonn- und Feiertagen dürfen diese Besatzungsmitglieder nur beschäftigt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 88 oder 89 vorliegen.


§ 86 Hafenarbeitszeit der Besatzungsmitglieder mit Ausnahme des Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonals



(1) Die Hafenarbeitszeit der Besatzungsmitglieder mit Ausnahme des Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonals darf von Montag bis Freitag acht Stunden täglich nicht überschreiten. Am Sonnabend darf die Hafenarbeitszeit fünf Stunden, bei Wachdienst acht Stunden nicht überschreiten. Die Hafenarbeitszeit muß, abgesehen vom Wachdienst, von Montag bis Freitag zwischen 6 und 18 Uhr, am Sonnabend zwischen 6 und 13 Uhr liegen.

(2) An Werktagen außerhalb der in Absatz 1 Satz 3 bestimmten Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen die in Absatz 1 genannten Besatzungsmitglieder nur mit notwendigem Wachdienst sowie mit unumgänglichen und unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt werden; hierzu gehört auch das Laden und Löschen der Post. An Sonn- und Feiertagen darf die Beschäftigung mit unumgänglichen und unaufschiebbaren Arbeiten fünf Stunden nicht überschreiten.


§ 87 Arbeitszeit des Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonals



(1) Die See- und Hafenarbeitszeit des Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonals darf acht Stunden täglich nicht überschreiten.

(2) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, darf die Arbeitszeit bis zu einer Stunde täglich verlängert werden.

(3) Die Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft muß auf See zwischen 6 und 20 Uhr, im Hafen und auf der Reede zwischen 6 und 18 Uhr liegen. Diese Zeiträume dürfen in besonderen Fällen für die auf Fahrgastschiffen ausschließlich zur Verpflegung und Bedienung der Fahrgäste bestimmten Besatzungsmitglieder auf Anordnung des Kapitäns und für das Krankenpflegepersonal auf Anordnung des Schiffsarztes oder des Kapitäns überschritten werden.

(4) An Sonn- und Feiertagen darf das Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonal nur mit Arbeiten beschäftigt werden, die zur Verpflegung, Bedienung und Krankenpflege der an Bord befindlichen Personen unbedingt erforderlich sind.


§ 88 Arbeiten zur Abwendung von Gefahren sowie Rollenmanöver Segelmanövern



(1) Der Kapitän hat das Recht, für ein Besatzungsmitglied die Arbeitsstunden anzuordnen, die für die unmittelbare Sicherheit des Schiffes, der Personen an Bord, der Ladung oder zur Hilfeleistung für andere, in Seenot befindliche Schiffe oder Personen erforderlich sind. Der Kapitän kann den Arbeitszeit- und Ruhezeitplan vorübergehend außer Kraft setzen und anordnen, dass das Besatzungsmitglied jederzeit die erforderlichen Arbeitsstunden erbringt, bis die normale Situation wiederhergestellt ist. Sobald es nach Wiederherstellung der normalen Situation möglich ist, hat der Kapitän sicherzustellen, dass alle Besatzungsmitglieder die während einer planmäßigen Ruhezeit Arbeit geleistet haben, eine ausreichende Ruhezeit erhalten.

(2) Musterungen, Feuerlösch- und Rettungsbootübungen sowie durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und internationale Übereinkünfte vorgeschriebene Übungen sind in einer Weise durchzuführen, die die Störung der Ruhezeiten auf ein Mindestmaß beschränkt und keine Übermüdung verursacht.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 finden die Vorschriften der §§ 84a bis 87 über die Lage der Arbeitszeit, die Ruhezeiten und die Beschäftigungsbeschränkungen keine Anwendung.


§ 89 Arbeitszeitverlängerung in dringenden Fällen



(1) Abgesehen von den Fällen des § 88 kann der Kapitän in sonstigen dringenden Fällen eine Verlängerung der in den §§ 85 bis 87 bestimmten täglichen Arbeitszeit anordnen. Dasselbe gilt bei Wachdienst im Hafen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 finden die Vorschriften der §§ 85 bis 87 über die Lage der Arbeitszeit und die Beschäftigungsbeschränkungen keine Anwendung.

(3) (weggefallen)


§ 89a Abweichende Regelungen



(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung kann zugelassen werden, daß der Kapitän abweichend von § 89 Abs. 1 Satz 1 und 2 auch in anderen Fällen eine Verlängerung der in den §§ 85 bis 87 bestimmten täglichen Arbeitszeit bis zu zwei Stunden anordnen und dabei von den Vorschriften der §§ 85 bis 87 über die Lage der Arbeitszeit und die Beschäftigungsbeschränkungen abweichen darf. Dies gilt nicht für Tarifverträge, die nach § 21 Abs. 4 Satz 2 Flaggenrechtsgesetz abgeschlossen werden.

(1a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung können abweichende Regelungen von § 84a Abs. 1 und den §§ 85 bis 87 vereinbart werden. Die Abweichungen müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer stehen und aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen erforderlich sein. Sie haben so weit wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Besatzungsmitglieder Rechnung tragen. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1 oder 1a kann die abweichende tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Reeders durch Betriebs- oder Bordvereinbarung oder, wenn eine Arbeitnehmervertretung nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Reeder und dem Besatzungsmitglied übernommen werden, sofern die Anwendung des gesamten Tarifvertrags vereinbart wird.


§ 90 Vergütung für Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit



(1) Wird ein Besatzungsmitglied über die in den §§ 85 bis 87 und 96 bestimmten Grenzen der täglichen Arbeitszeit hinaus mit Mehrarbeit beschäftigt, so ist ihm, abgesehen von den Fällen des § 88, für jede Stunde eine Vergütung in Höhe von mindestens einem Zweihundertstel der Grundheuer sowie ein angemessener Zuschlag zu zahlen. Ist die Höhe des Zuschlags nicht durch Tarifvertrag festgelegt, so beträgt er für die ersten sechzig Mehrarbeitsstunden des Monats sowie für Mehrarbeit bei Wachdienst im Hafen je ein Viertel, für die folgenden dreißig je die Hälfte eines Zweihundertstels der Grundheuer und für jede weitere Mehrarbeitsstunde ein Zweihundertstel der Grundheuer.

(2) Mehrarbeit, die in den Fällen des § 88 Abs. 1 Nr. 3 geleistet wird, ist, falls es sich um gewerbsmäßige Bergung handelt, angemessen zu vergüten.

(3) Dem Besatzungsmitglied ist, abgesehen vom Wachdienst,

1.
bei Sonn- und Feiertagsarbeit, auf See mit Ausnahme der Arbeiten nach § 87 Abs. 4,

2.
bei Arbeiten, die im Falle des § 85 Abs. 2 an Werktagen zwischen 18 und 6 Uhr oder im Hafen außerhalb der in § 86 Abs. 1 Satz 3 und § 87 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Zeiträume geleistet werden,

für jede Arbeitsstunde ein Zuschlag von mindestens einem Viertel eines Zweihundertstels der Grundheuer zu zahlen; sind Arbeiten zugleich solche nach Nummern 1 und 2, so ist der Zuschlag nur einmal zu zahlen. Sind diese Arbeiten zugleich Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1, so gelten für die Vergütung die im Tarifvertrag oder in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Sätze mit der Maßgabe, daß sich der Mindestzuschlag bei Arbeiten nach Nummer 1 jeweils um ein Viertel eines Zweihundertstels der Grundheuer erhöht.


§ 91 Sonn- und Feiertagsausgleich



(1) Dem Besatzungsmitglied ist für jeden Sonn- und Feiertag, an dem es gearbeitet hat oder an dem sich das Schiff weniger als zwölf Stunden im Hafen befunden hat, ein Ausgleich durch einen arbeitsfreien Werktag zu geben. Dem Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonal sind im Monat mindestens zwei freie Tage zu gewähren.

(2) Der freie Tag ist in einem Hafen zu gewähren, in dem Landgang zulässig und möglich ist. Auf Verlangen des Besatzungsmitglieds kann der freie Tag auch auf See gewährt werden.

(3) Der Ausgleich ist so bald wie möglich zu gewähren. Ist das innerhalb derselben Woche nicht möglich, so soll der freie Tag in einer der folgenden Wochen gegeben werden. Bis zum Urlaubsantritt nicht gewährte arbeitsfreie Tage sind mit dem Urlaub zu verbinden oder, wenn einer Verlängerung des Urlaubs zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, abzugelten.

(4) Auf den arbeitsfreien Tag finden die Vorschriften der §§ 55 Abs. 1 Satz 1 und 57 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.