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Fünfter Unterabschnitt - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Vierter Abschnitt Arbeitsschutz

Fünfter Unterabschnitt Durchführung der Arbeitsschutzvorschriften

§ 101 Übersicht über die Arbeitsorganisation und Arbeitszeitnachweise



(1) Auf jedem Schiff ist eine Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord zu führen, die mindestens Folgendes enthalten muss:

1.
den See- und Hafendienstplan für jedes an Bord beschäftigte Besatzungsmitglied sowie

2.
die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten nach § 84a.

(2) Auf jedem Schiff sind Arbeitszeitnachweise zu führen, aus denen gesondert für jedes Besatzungsmitglied die täglichen Arbeits- und Ruhezeiten zu ersehen sind.

(3) Zum Führen der Übersicht über die Arbeitsorganisation und der Arbeitszeitnachweise ist der Kapitän verpflichtet; er kann damit einen Schiffsoffizier oder einen anderen Vorgesetzten beauftragen. Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass die Übersicht über die Arbeitsorganisation an einem leicht zugänglichen Ort an Bord angebracht wird.


§ 102 Arbeitsschutzbehörde



(1) Arbeitsschutzbehörde ist unbeschadet der Vorschriften des § 102a die nach Landesrecht für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie hat darüber zu wachen, daß die Arbeitsschutzvorschriften dieses Abschnitts sowie der §§ 138 bis 141 und der auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 7 bis 11, 14 und 15 erlassenen Rechtsverordnungen durchgeführt werden; hierbei arbeitet sie eng mit der See-Berufsgenossenschaft zusammen. Insbesondere prüft und bestätigt sie die Arbeitszeitnachweise nach § 101 Abs. 2 in geeigneten Zeitabständen. Die Prüfungen sollen mindestens in Abständen von drei Jahren erfolgen. Stellt die Arbeitsschutzbehörde auf Grund der Aufzeichnungen oder sonstiger Beweismittel einen Verstoß gegen die Arbeitszeitbestimmungen fest, hat sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Sie kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um künftige Verstöße zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsschutzbehörde der Auffassung ist, dass der Verstoß gegen die Arbeitszeitbestimmungen auf eine unzureichende Schiffsbesetzung zurückzuführen ist. In diesem Fall unterrichtet sie unverzüglich die See-Berufsgenossenschaft. Die Länder können mit der See-Berufsgenossenschaft vereinbaren, daß deren technische Aufsichtsbeamte von der Arbeitsschutzbehörde zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben herangezogen werden. Zuständigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Beauftragten der Arbeitsschutzbehörde sind befugt, Schiffe, für die dieses Gesetz gilt, jederzeit zu betreten und in allen Räumen dieser Schiffe diejenigen Prüfungen vorzunehmen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Reeder und Kapitän sind verpflichtet, den Beauftragten die Ausübung dieser Befugnisse zu ermöglichen; sie haben die bei der Prüfung benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und sicherzustellen, daß den Beauftragten die Angaben gemacht und die Unterlagen vorgelegt werden, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung regeln durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung einer einheitlichen Aufsicht und das Zusammenwirken der Arbeitsschutzbehörde mit der See-Berufsgenossenschaft. Soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Seefischerei betreffen, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassen.




§ 102a Aufsicht im Ausland



(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsschutzbehörde, mit Ausnahme der in § 82 Abs. 2 genannten, werden außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes von den nach § 9 Nr. 2 bestimmten Seemannsämtern wahrgenommen. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Kapitän ist verpflichtet, den nach Absatz 1 zuständigen Seemannsämtern zu gestatten, die von ihnen getroffenen Anordnungen im Schiffstagebuch einzutragen.

(3) Die in Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach Absatz 1 getroffenen Anordnungen oder festgesetzten Geldbußen teilt das Seemannsamt der für den Heimathafen oder, wenn dieser nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes gelegen ist, der für den Registerhafen des Schiffs zuständigen Arbeitsschutzbehörde mit.


§ 102b



(1) Bei Durchführung der in §§ 81 und 82 Abs. 1 genannten Aufgaben handelt die See-Berufsgenossenschaft nach den fachlichen Weisungen der Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; soweit die Weisungen die Seefischerei betreffen, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erteilen.

(2) Die See-Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten der in den §§ 81 und 82 bezeichneten Seediensttauglichkeitsuntersuchungen, wenn die Kapitäne oder Besatzungsmitglieder in einem Heuerverhältnis zu einem ihrer Mitglieder stehen oder ein solches Heuerverhältnis eingehen oder wenn eines ihrer Mitglieder die Untersuchung veranlaßt hat. Die See-Berufsgenossenschaft kann die von ihr nach Satz 1 übernommenen Kosten nach näherer Regelung der Satzung auf ihre Mitglieder umlegen.

(3) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht zutreffen, ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer sich hierzu durch eine vor der See-Berufsgenossenschaft abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung zur Übernahme verpflichtet hat oder wer die Untersuchung beantragt hat.

(4) Die Kosten der Untersuchungen für jugendliche Arbeitnehmer unter 18 Jahren erstattet der Bund der See-Berufsgenossenschaft.