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Änderung § 404a AktG vom 17.06.2016
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§ 404a AktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 404a AktG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534 |
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(Text alte Fassung) § 404a (neu) | (Text neue Fassung)§ 404a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder 2. eine in § 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 405 Absatz 3c bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder 2. eine in § 405 Absatz 3c bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. |
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