Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2022 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin (BinSchAusbV k.a.Abk.)
V. v. 20.01.2005 BGBl. I S. 121; aufgehoben durch § 18 V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 257
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-334 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-334 Berufliche Bildung
|
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
- 6.
- Information und Kommunikation,
- 7.
- Mitwirken beim Fahren von Fahrzeugen auf Binnenwasserstraßen und in Häfen,
- 8.
- Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes und ihre Umsetzung,
- 9.
- Bauliche Grundlagen von Binnenschiffen,
- 10.
- Transportieren von Gütern und Befördern von Personen,
- 11.
- Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen,
- 12.
- Mitwirken bei logistischen Abläufen,
- 13.
- Schiffsbetriebswirtschaft,
- 14.
- Pflegen, Warten und Instandhalten von Schiffen und deren Anlagen,
- 15.
- Verhalten unter besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen.
Anzeige
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BinSchAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BinSchAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4703/a65392.htm