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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin (BinSchAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.01.2005 BGBl. I S. 121; aufgehoben durch § 18 V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 257
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-334 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

6.
Information und Kommunikation,

7.
Mitwirken beim Fahren von Fahrzeugen auf Binnenwasserstraßen und in Häfen,

8.
Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes und ihre Umsetzung,

9.
Bauliche Grundlagen von Binnenschiffen,

10.
Transportieren von Gütern und Befördern von Personen,

11.
Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen,

12.
Mitwirken bei logistischen Abläufen,

13.
Schiffsbetriebswirtschaft,

14.
Pflegen, Warten und Instandhalten von Schiffen und deren Anlagen,

15.
Verhalten unter besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BinSchAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BinSchAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...