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Abschnitt 7 - Artikel 10-Gesetz (G 10)


Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 20 Entschädigung



1Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Absatz 1 und 1a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. 2In den Fällen der §§ 5 und 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.




§ 21 Einschränkung von Grundrechten



Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.


§ 22 Übergangsregelung



Bis zur Neubestellung der G 10-Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 4 ist

1.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 in der bis zum 8. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden,

2.
§ 15a nicht anzuwenden.