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Änderung § 6 Sportbootführerscheinverordnung-See vom 17.10.2012
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 61 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Prüfungsausschuss und Abnahme der Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme werden Prüfungsausschüsse bestellt, die aus einem Vorsitzenden, aus stellvertretenden Vorsitzenden und aus Beisitzern bestehen. Auf gemeinsamen Vorschlag der nach § 4 beauftragten Verbände bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Sitz der Prüfungsausschüsse. Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden von der nach Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion auf gemeinsamen Vorschlag der beauftragten Verbände mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellt. Die Beisitzer werden von den beauftragten Verbänden, aus ihnen angehörenden Vereinen und von den nach Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen benannt. Nach Anhörung der beauftragten Verbände können die nach Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Bestellung der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse widerrufen oder zurücknehmen. (1a) Die Wasser- und Schifffahrtdirektion Nord ist zuständig für die Prüfungsausschüsse Berlin, Hamburg, Kiel, Lübeck und Rostock. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest ist zuständig für die Prüfungsausschüsse Aurich, Bremen, Düsseldorf, Hannover, Leipzig, Meersburg/Bodensee, München und Wiesbaden. (2) Die Prüfung wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter, einem von den beauftragten Verbänden und einem von der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion benannten Beisitzer abgenommen, die vorbehaltlich des Satzes 2, mit Stimmenmehrheit beschließen. Die Richtlinien nach § 4 Satz 1 können für bestimmte Entscheidungen über die Durchführung des Prüfungsverfahrens abweichend von Satz 1 die Einstimmigkeit anordnen und das Nähere über die Fortführung und Beendigung des Verfahrens im Falle einer nicht erreichten Einstimmigkeit bestimmen. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und leitet die Prüfung. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen. (4) Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der Bewerber ein Sportboot mit einem Bootsführer zu stellen, der eine Fahrerlaubnis haben muss. Der Prüfungsausschuss kann ein Sportboot ablehnen, wenn es nicht verkehrssicher ist oder auf Grund seiner Bauart, Sicherheitsausrüstung, Größe oder Tragfähigkeit für die Prüfung ungeeignet ist. Das Gleiche gilt, wenn das Sportboot nicht mit den Gegenständen ausgerüstet ist, die für die in der praktischen Prüfung auszuführenden Manöver erforderlich sind. (5) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen, ist die Fahrerlaubnis zu erteilen und darüber ein Sportbootführerschein auszustellen. Besteht ein Bewerber einen Teil der Prüfung nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei Nichtbestehen kann eine neue Prüfung frühestens nach Ablauf von vier Wochen abgenommen werden. Bei einer neuen Prüfung kann der Prüfungsausschuss einen Bewerber, der einen Teil der Prüfung bestanden hat, von der erneuten Ablegung dieses Prüfungsteiles befreien. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme werden Prüfungsausschüsse bestellt, die aus einem Vorsitzenden, aus stellvertretenden Vorsitzenden und aus Beisitzern bestehen. 2 Auf gemeinsamen Vorschlag der nach § 4 beauftragten Verbände bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur den Sitz der Prüfungsausschüsse. 3 Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf gemeinsamen Vorschlag der beauftragten Verbände mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt. 4 Die Beisitzer werden von den beauftragten Verbänden, aus ihnen angehörenden Vereinen und von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt benannt. 5 Nach Anhörung der beauftragten Verbände kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Bestellung der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse widerrufen oder zurücknehmen. (2) 1 Die Prüfung wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter, einem von den beauftragten Verbänden und einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt benannten Beisitzer abgenommen, die vorbehaltlich des Satzes 2, mit Stimmenmehrheit beschließen. 2 Die Richtlinien nach § 4 Satz 1 können für bestimmte Entscheidungen über die Durchführung des Prüfungsverfahrens abweichend von Satz 1 die Einstimmigkeit anordnen und das Nähere über die Fortführung und Beendigung des Verfahrens im Falle einer nicht erreichten Einstimmigkeit bestimmen. (3) 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und leitet die Prüfung. 2 Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen. (4) 1 Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der Bewerber ein Sportboot mit einem Bootsführer zu stellen, der eine Fahrerlaubnis haben muss. 2 Der Prüfungsausschuss kann ein Sportboot ablehnen, wenn es nicht verkehrssicher ist oder auf Grund seiner Bauart, Sicherheitsausrüstung, Größe oder Tragfähigkeit für die Prüfung ungeeignet ist. 3 Das Gleiche gilt, wenn das Sportboot nicht mit den Gegenständen ausgerüstet ist, die für die in der praktischen Prüfung auszuführenden Manöver erforderlich sind. (5) 1 Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen, ist die Fahrerlaubnis zu erteilen und darüber ein Sportbootführerschein auszustellen. 2 Besteht ein Bewerber einen Teil der Prüfung nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 3 Bei Nichtbestehen kann eine neue Prüfung frühestens nach Ablauf von vier Wochen abgenommen werden. 4 Bei einer neuen Prüfung kann der Prüfungsausschuss einen Bewerber, der einen Teil der Prüfung bestanden hat, von der erneuten Ablegung dieses Prüfungsteiles befreien. |
(6) Der Prüfungsausschuss soll Bewerbern, die neben der Prüfung nach § 3 den Befähigungsnachweis nach der Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtstraßen vom 21. März 1978 (BGBl. I S. 420) erwerben wollen, ermöglichen, die getrennten Prüfungen in zeitlichem Zusammenhang abzulegen. |
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