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Änderung § 13 Sportbootführerscheinverordnung-See vom 15.07.2016
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§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 119 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Gegen Vorlage eines nach bisheriger Übung bis zum Tage der Verkündung dieser Verordnung vom Deutschen Motoryachtverband oder vom Deutschen Segler-Verband erteilten Fertigkeitszeugnisses für Segelboote mit Hilfsmotor wird von den beauftragten Verbänden gemeinsam innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung eine Fahrerlaubnis ohne Ablegung einer Prüfung erteilt, sofern die Voraussetzungen, nach denen dieses Fertigkeitszeugnis erteilt worden ist, den Anforderungen dieser Verordnung entsprochen haben. (2) Gegen Vorlage | (Text neue Fassung) 1 Gegen Vorlage |
1. eines Befähigungszeugnisses der Gruppen A oder B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1253), 2. eines amtlichen Motorbootführerscheins, 3. eines sonstigen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses oder 4. eines der in § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 bezeichneten Berechtigungsscheins, soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat, | |
erteilen die beauftragten Verbände dem jeweiligen Inhaber auf Antrag gemeinsam eine Fahrerlaubnis durch das Ausstellen eines Sportbootführerscheins-See. Eine Übersicht der nach Satz 1 Nummer 4 anerkannten Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt veröffentlicht. | erteilen die beauftragten Verbände dem jeweiligen Inhaber auf Antrag gemeinsam eine Fahrerlaubnis durch das Ausstellen eines Sportbootführerscheins-See. 2 Eine Übersicht der nach Satz 1 Nummer 4 anerkannten Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt veröffentlicht. |
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