Tools:
Update via:
Änderung § 10 Sportbootführerscheinverordnung-See vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 Sportbootführerscheinverordnung-See, alle Änderungen durch Artikel 517 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der SportbootFüV-SeeHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 517 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Kosten | |
(1) Es werden folgende Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben: 1. | für die Zulassung zur Führerscheinprüfung | 12,00 Euro, 2. | für die Abnahme der Führerscheinprüfung | 35,00 Euro, 3. | für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach Bestehen der Prüfung | 15,00 Euro, 4. | für die nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § 2 Abs. 3 | 5,50 Euro, 5. | für die Ausstellung einer Ersatz- ausfertigung nach § 7 | 15,00 Euro, 6. | für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung nach § 13 | 15,00 Euro, 7. | für die Ablehnung eines Antrags | 9,50 Euro, 8. | für die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 8 und die Verhängung eines Fahrverbots nach § 8a | 42,50 Euro bis 125,00 Euro, 9. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvor- schrift nach § 45 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes beruht | bis zu 100 Prozent der Gebühr für die ange- griffene Amtshandlung, mindestens 25,00 Euro, 10. | in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachent- scheidung nach Beginn der sach- lichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 100 Prozent der Widerspruchs- gebühr, min- destens 15,00 Euro, 11. | Reisekosten für die Mitglieder der Prüfungskommissionen und die Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen. | | |
(Text alte Fassung) (2) Die Kosten für Amtshandlungen werden im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen | (Text neue Fassung) (2) Die Kosten für Amtshandlungen werden im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung |
1. nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 11 von den Prüfungsausschüssen, 2. nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 9 und 10 von den beauftragten Verbänden, 3. nach Absatz 1 Nr. 8 von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest nach Maßgabe der Durchführungsrichtlinien erhoben und eingezogen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4710/al21848-0.htm