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Änderung § 13 Sportbootführerscheinverordnung-See vom 05.06.2014
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§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.06.2014 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 05.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 § 6 V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung | |
(1) Gegen Vorlage eines nach bisheriger Übung bis zum Tage der Verkündung dieser Verordnung vom Deutschen Motoryachtverband oder vom Deutschen Segler-Verband erteilten Fertigkeitszeugnisses für Segelboote mit Hilfsmotor wird von den beauftragten Verbänden gemeinsam innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung eine Fahrerlaubnis ohne Ablegung einer Prüfung erteilt, sofern die Voraussetzungen, nach denen dieses Fertigkeitszeugnis erteilt worden ist, den Anforderungen dieser Verordnung entsprochen haben. | |
(Text alte Fassung) (2) Gegen Vorlage eines Befähigungszeugnisses der Gruppen A oder B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung, eines amtlichen Motorbootführerscheins oder eines sonstigen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses können die beauftragten Verbände gemeinsam auf Antrag eine Fahrerlaubnis erteilen. | (Text neue Fassung) (2) Gegen Vorlage 1. eines Befähigungszeugnisses der Gruppen A oder B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1253), 2. eines amtlichen Motorbootführerscheins, 3. eines sonstigen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses oder 4. eines der in § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 bezeichneten Berechtigungsscheins, soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat, erteilen die beauftragten Verbände dem jeweiligen Inhaber auf Antrag gemeinsam eine Fahrerlaubnis durch das Ausstellen eines Sportbootführerscheins-See. Eine Übersicht der nach Satz 1 Nummer 4 anerkannten Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt veröffentlicht. |
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