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Änderung § 8 Sportbootführerscheinverordnung-See vom 04.06.2016

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 61 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Die Fahrerlaubnis ist vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung im Hinblick auf die Tauglichkeit oder die Zuverlässigkeit des Inhabers nach § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 entfallen sind.

(2) Vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich der Inhaber nach der Erteilung der Fahrerlaubnis als unzuverlässig erwiesen hat

1. weil er

a) mehrfach mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel ein Sportboot geführt hat oder

b) einer Auflage nach § 2 Abs. 5 nicht nachgekommen ist sowie

2. in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2.

(Text alte Fassung)

(3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnis entscheidet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest.

(4) Die beauftragten Verbände, die Prüfungsausschüsse und die Schifffahrtspolizeibehörden haben der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest alle Tatsachen unverzüglich mitzuteilen, die eine Entziehung rechtfertigen können.

(5) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. Der Sportbootführerschein ist nach der Entziehung unverzüglich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest abzuliefern. Satz 2 gilt auch dann, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.

(6) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest kann Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Sportbootführerscheins festsetzen.

(Text neue Fassung)

(3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnis entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(4) Die beauftragten Verbände, die Prüfungsausschüsse und die Schifffahrtspolizeibehörden haben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt alle Tatsachen unverzüglich mitzuteilen, die eine Entziehung rechtfertigen können.

(5) 1 Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. 2 Der Sportbootführerschein ist nach der Entziehung unverzüglich der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abzuliefern. 3 Satz 2 gilt auch dann, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.

(6) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Sportbootführerscheins festsetzen.


 
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