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Synopse aller Änderungen der Sportbootführerscheinverordnung-See am 04.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 61 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SportbootFüV-See.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 61 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.05.2017) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Beauftragung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche Segler-Verband werden beauftragt, nach Maßgabe dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Richtlinien gemeinsam über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zu entscheiden, die Prüfung abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung Sportbootführerscheine auszustellen sowie nach § 10 Gebühren und Auslagen zu erheben. 2 Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, das sich bei der Durchführung der Fachaufsicht über die Prüfungsausschüsse der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest bedient. 3 Die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(Text neue Fassung)

1 Der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche Segler-Verband werden beauftragt, nach Maßgabe dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Richtlinien gemeinsam über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zu entscheiden, die Prüfung abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung Sportbootführerscheine auszustellen sowie nach § 10 Gebühren und Auslagen zu erheben. 2 Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, das sich bei der Durchführung der Fachaufsicht über die Prüfungsausschüsse der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bedient.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.05.2017) 

§ 6 Prüfungsausschuss und Abnahme der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme werden Prüfungsausschüsse bestellt, die aus einem Vorsitzenden, aus stellvertretenden Vorsitzenden und aus Beisitzern bestehen. 2 Auf gemeinsamen Vorschlag der nach § 4 beauftragten Verbände bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur den Sitz der Prüfungsausschüsse. 3 Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden von der nach Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion auf gemeinsamen Vorschlag der beauftragten Verbände mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt. 4 Die Beisitzer werden von den beauftragten Verbänden, aus ihnen angehörenden Vereinen und von den nach Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen benannt. 5 Nach Anhörung der beauftragten Verbände können die nach Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Bestellung der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse widerrufen oder zurücknehmen.

(1a) 1 Die Wasser- und Schifffahrtdirektion Nord ist zuständig für die Prüfungsausschüsse Berlin, Hamburg, Kiel, Lübeck und Rostock. 2 Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest ist zuständig für die Prüfungsausschüsse Aurich, Bremen, Düsseldorf, Hannover, Leipzig, Bodensee, München und Wiesbaden.

(2) 1 Die Prüfung wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter, einem von den beauftragten Verbänden und einem von der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion benannten Beisitzer abgenommen, die vorbehaltlich des Satzes 2, mit Stimmenmehrheit beschließen. 2 Die Richtlinien nach § 4 Satz 1 können für bestimmte Entscheidungen über die Durchführung des Prüfungsverfahrens abweichend von Satz 1 die Einstimmigkeit anordnen und das Nähere über die Fortführung und Beendigung des Verfahrens im Falle einer nicht erreichten Einstimmigkeit bestimmen.



(1) 1 Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme werden Prüfungsausschüsse bestellt, die aus einem Vorsitzenden, aus stellvertretenden Vorsitzenden und aus Beisitzern bestehen. 2 Auf gemeinsamen Vorschlag der nach § 4 beauftragten Verbände bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur den Sitz der Prüfungsausschüsse. 3 Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf gemeinsamen Vorschlag der beauftragten Verbände mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt. 4 Die Beisitzer werden von den beauftragten Verbänden, aus ihnen angehörenden Vereinen und von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt benannt. 5 Nach Anhörung der beauftragten Verbände kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Bestellung der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse widerrufen oder zurücknehmen.

(2) 1 Die Prüfung wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter, einem von den beauftragten Verbänden und einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt benannten Beisitzer abgenommen, die vorbehaltlich des Satzes 2, mit Stimmenmehrheit beschließen. 2 Die Richtlinien nach § 4 Satz 1 können für bestimmte Entscheidungen über die Durchführung des Prüfungsverfahrens abweichend von Satz 1 die Einstimmigkeit anordnen und das Nähere über die Fortführung und Beendigung des Verfahrens im Falle einer nicht erreichten Einstimmigkeit bestimmen.

(3) 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und leitet die Prüfung. 2 Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(4) 1 Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der Bewerber ein Sportboot mit einem Bootsführer zu stellen, der eine Fahrerlaubnis haben muss. 2 Der Prüfungsausschuss kann ein Sportboot ablehnen, wenn es nicht verkehrssicher ist oder auf Grund seiner Bauart, Sicherheitsausrüstung, Größe oder Tragfähigkeit für die Prüfung ungeeignet ist. 3 Das Gleiche gilt, wenn das Sportboot nicht mit den Gegenständen ausgerüstet ist, die für die in der praktischen Prüfung auszuführenden Manöver erforderlich sind.

(5) 1 Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen, ist die Fahrerlaubnis zu erteilen und darüber ein Sportbootführerschein auszustellen. 2 Besteht ein Bewerber einen Teil der Prüfung nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 3 Bei Nichtbestehen kann eine neue Prüfung frühestens nach Ablauf von vier Wochen abgenommen werden. 4 Bei einer neuen Prüfung kann der Prüfungsausschuss einen Bewerber, der einen Teil der Prüfung bestanden hat, von der erneuten Ablegung dieses Prüfungsteiles befreien.

(6) Der Prüfungsausschuss soll Bewerbern, die neben der Prüfung nach § 3 den Befähigungsnachweis nach der Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtstraßen vom 21. März 1978 (BGBl. I S. 420) erwerben wollen, ermöglichen, die getrennten Prüfungen in zeitlichem Zusammenhang abzulegen.



§ 8 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Die Fahrerlaubnis ist vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung im Hinblick auf die Tauglichkeit oder die Zuverlässigkeit des Inhabers nach § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 entfallen sind.

(2) Vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich der Inhaber nach der Erteilung der Fahrerlaubnis als unzuverlässig erwiesen hat

1. weil er

a) mehrfach mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel ein Sportboot geführt hat oder

b) einer Auflage nach § 2 Abs. 5 nicht nachgekommen ist sowie

2. in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2.

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(3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnis entscheidet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest.

(4) Die beauftragten Verbände, die Prüfungsausschüsse und die Schifffahrtspolizeibehörden haben der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest alle Tatsachen unverzüglich mitzuteilen, die eine Entziehung rechtfertigen können.

(5) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. Der Sportbootführerschein ist nach der Entziehung unverzüglich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest abzuliefern. Satz 2 gilt auch dann, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.

(6) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest kann Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Sportbootführerscheins festsetzen.



(3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnis entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(4) Die beauftragten Verbände, die Prüfungsausschüsse und die Schifffahrtspolizeibehörden haben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt alle Tatsachen unverzüglich mitzuteilen, die eine Entziehung rechtfertigen können.

(5) 1 Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. 2 Der Sportbootführerschein ist nach der Entziehung unverzüglich der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abzuliefern. 3 Satz 2 gilt auch dann, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.

(6) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Sportbootführerscheins festsetzen.

§ 8a Fahrverbot


(1) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist das Führen eines Sportbootes auf Seeschifffahrtsstraßen befristet für die Dauer von einem bis zu zwölf Monaten oder unbefristet zu untersagen (Fahrverbot), wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 vorliegen.

(2) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 kann das Führen eines Sportbootes auf Seeschifffahrtsstraßen befristet für die Dauer von einem bis zu zwölf Monaten oder unbefristet untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 vorliegen oder der Inhaber einer im Befähigungszeugnis eingetragenen Auflage nicht nachkommt.

(3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis kann das Führen eines Sportbootes auf Seeschifffahrtsstraßen befristet für die Dauer von einem Monat bis zu zwölf Monaten untersagt werden, wenn in den Fällen des § 8 Abs. 2 die fehlende Zuverlässigkeit noch nicht erwiesen ist.

(3a) Ein Fahrverbot nach Absatz 3 kann in den Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 auch gegenüber einer Person ausgesprochen werden, die nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 keiner Fahrerlaubnis bedarf.

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(4) Über das Fahrverbot entscheidet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest. Sie teilt ihre Entscheidung, soweit der Inhaber eines Befähigungszeugnisses betroffen ist, unter Angabe der Gründe der Behörde mit, die das Befähigungszeugnis erteilt hat.

(5) Der Sportbootführerschein ist nach der bestandskräftigen Anordnung des Fahrverbots unverzüglich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest abzuliefern. Er ist auch abzuliefern, wenn die Anordnung des Fahrverbots angefochten wurde, aber der sofortige Vollzug der Anordnung angeordnet worden ist.



(4) 1 Über das Fahrverbot entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2 Sie teilt ihre Entscheidung, soweit der Inhaber eines Befähigungszeugnisses betroffen ist, unter Angabe der Gründe der Behörde mit, die das Befähigungszeugnis erteilt hat.

(5) 1 Der Sportbootführerschein ist nach der bestandskräftigen Anordnung des Fahrverbots unverzüglich der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abzuliefern. 2 Er ist auch abzuliefern, wenn die Anordnung des Fahrverbots angefochten wurde, aber der sofortige Vollzug der Anordnung angeordnet worden ist.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.05.2017) 

§ 10 Gebühren und Auslagen


(1) Es werden folgende Gebühren und Auslagen erhoben:


1. | für die Zulassung zur
Führerscheinprüfung | 12,00 Euro,

2. | für die Abnahme der
Führerscheinprüfung | 35,00 Euro,

3. | für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis nach
Bestehen der Prüfung | 15,00 Euro,

4. | für die nachträgliche
Erteilung von Auflagen
nach § 2 Abs. 3 | 5,50 Euro,

5. | für die Ausstellung einer Ersatz-
ausfertigung nach § 7 | 15,00 Euro,

6. | für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
ohne Prüfung nach § 13 | 15,00 Euro,

7. | für die Ablehnung eines Antrags | 9,50 Euro,

8. | für die Entziehung einer Fahrerlaubnis
nach § 8 und die Verhängung eines
Fahrverbots nach § 8a | 42,50 Euro
bis
125,00 Euro,

9. | für die vollständige oder teilweise
Zurückweisung eines Widerspruchs
gegen eine Sachentscheidung,
soweit die Erfolglosigkeit des
Widerspruchs nicht nur auf der
Unbeachtlichkeit der Verletzung
einer Verfahrens- oder Formvor-
schrift nach § 45 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes beruht | bis zu 100
Prozent
der Gebühr
für die ange-
griffene
individuell zurechenbare öffentliche Leistung,
mindestens
25,00 Euro,

10. | in den Fällen der Zurücknahme eines
Widerspruchs gegen eine Sachent-
scheidung nach Beginn der sach-
lichen Bearbeitung, jedoch vor deren
Beendigung | bis zu 100
Prozent der
Widerspruchs-
gebühr, min-
destens
15,00 Euro,

11. | Reisekosten für die Mitglieder der
Prüfungskommissionen und die
Kosten für die Bereitstellung von
Prüfungsräumen. |


(2) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen werden im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

1. nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 11 von den Prüfungsausschüssen,

2. nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 9 und 10 von den beauftragten Verbänden,

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3. nach Absatz 1 Nr. 8 von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest



3. nach Absatz 1 Nr. 8 von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

nach Maßgabe der Durchführungsrichtlinien erhoben und eingezogen.



§ 11 Überwachung


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1 Die Kontrolle der Führer von Sportbooten, ob sie einen gültigen Sportbootführerschein oder ein anerkanntes Befähigungszeugnis mitführen oder die nach § 2 Abs. 3 erteilten Auflagen erfüllt haben, obliegt den Schifffahrtspolizeibehörden. 2 Schifffahrtspolizeibehörden sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest sowie die ihnen nachgeordneten Wasser- und Schifffahrtsämter; diese bedienen sich der Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizei der Länder nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt) sowie der Bundespolizei und der Zollverwaltung.



1 Die Kontrolle der Führer von Sportbooten, ob sie einen gültigen Sportbootführerschein oder ein anerkanntes Befähigungszeugnis mitführen oder die nach § 2 Abs. 3 erteilten Auflagen erfüllt haben, obliegt den Schifffahrtspolizeibehörden. 2 Schifffahrtspolizeibehörden sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten, für die Seeschifffahrtsstraßen zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter; diese bedienen sich der Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizei der Länder nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben sowie der Bundespolizei und der Zollverwaltung.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.05.2017) 

§ 12 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 ein Sportboot führt, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu haben,

2. entgegen einem Fahrverbot nach § 8a Abs. 1, 2, 3 oder 3a ein Sportboot führt,

3. als Eigentümer oder Führer eines Sportbootes anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis (§ 1 Abs. 1) nicht hat,

4. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 den Sportbootführerschein, den Sportküstenschifferschein, den Sportseeschifferschein, den Sporthochseeschifferschein, ein in § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichnetes Befähigungszeugnis oder einen nach § 1 Abs. 3 anerkannten Motorbootführerschein beim Führen von Sportbooten nicht mitführt oder einer zur Kontrolle befugten Person auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt,

5. einer vollstreckbaren Auflage nach § 2 Absatz 5 zuwiderhandelt oder

6. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 oder 3 nach der Entziehung der Fahrerlaubnis oder in den Fällen des § 8a Abs. 5 den Sportbootführerschein nicht abliefert.

vorherige Änderung

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen.



(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.