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Änderung Anlage 3 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 01.07.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
Anlage 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu den §§ 3 und 4) Anwendungsbeschränkungen



Nummer | Stoff | Besondere Bestimmungen

1 | 2 | 3

(Text alte Fassung) nächste Änderung

| Abschnitt A

(Text neue Fassung)

| Abschnitt A |

1 | Amitrol | Die Anwendung ist verboten
1. von Luftfahrzeugen aus,
2. in der Zeit vom 1. September bis 30. April,
3. mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar.

vorherige Änderung

2 | Daminozid | Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung
von Lebensmitteln
bestimmt sind, ist verboten.

3 | Diuron | Die Anwendung ist verboten
1. auf Gleisanlagen,
2. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und
ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges
Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder
mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation,
Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasser-
kanäle besteht,

3. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster,
Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze
und sonstiges
Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer
unmittelbaren oder
mittelbaren Abschwemmung in Gewässer
oder
in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen-
und
Schmutzwasserkanäle besteht,
4. im Haus- und Kleingarten.

4 und 5 | (aufgehoben) |

6
| Quarzmehl | Die Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der
Lagerung von
Getreide dienen, ist verboten.



2 | Daminozid | Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von
Lebensmitteln
bestimmt sind, ist verboten.

3 | Diuron | Die Anwendung ist verboten
1. auf Gleisanlagen,
2. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und
ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges
Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder
mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation,
Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle
besteht,

3. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster,
Platten und ähnlichen Materialen versiegelt sind (Wege, Plätze und
sonstiges
Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren
oder
mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation,
Drainagen,
Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle
besteht,

4. im Haus- und Kleingarten.

4 | Glyphosat | Die Anwendung ist verboten
1. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und
ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges
Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder
mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation,
Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle
besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der
Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt
ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,
2. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster,
Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und
sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren
oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation,
Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle
besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der
Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt
ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,
3. im Haus- und Kleingartenbereich; dies gilt nicht, solange für das
jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September
2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung
a) die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen ist
oder
b) die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen und die
Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach
§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 des Pflanzenschutz-
gesetzes festgelegt ist,
4. auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; dies gilt nicht,
solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor
dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung
die Eignung für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit
bestimmt sind, im Rahmen eines Zulassungsverfahrens festgelegt
oder die Anwendung auf Flächen genehmigt ist, die für die Allgemein-
heit bestimmt sind.'


5
| Quarzmehl | Die Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung
von
Getreide dienen, ist verboten.

| Abschnitt B |

1 | Alloxydim | Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel.

2 | Asulam

3 | Benalaxyl

4 | Benazolin

5 | Bendiocarb

6 | Calciumcarbid

7 | Chloramben

8 | Chlorthiamid

9 | Cyanazin

10 | Diazinon

11 | Dichlobenil

12 | Dikegulac

13 | Ethidimuron

14 | Ethiofencarb

15 | Ethoprofos

16 | Etrimfos

17 | Flamprop

18 | Hexazinon

19 | Isocarbamid

20 | Karbutilat

21 | Mefluidid

22 | Methamidophos

23 | Methomyl

24 | Monochlorbenzol

25 | Natriumchlorat

26 | Nitrothal-isopropyl

27 | Obstbaumkarbolineum (Anthracenöl)

28 | Oxadixyl

29 | Oxamyl

30 | Oxycarboxin

31 | (gestrichen)

32 | Propachlor

33 | Propazin

34 | Prothoat

35 | S 421 (Synergist)

36 | Sethoxydim

37 | Simazin

38 | TCA

39 | Tebuthiuron

40 | Terbacil

41 | Terbumeton

42 | Thiazafluron

43 | Thiofanox



(heute geltende Fassung)