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Synopse aller Änderungen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung am 01.07.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2024 durch Artikel 3 der PflSchAnwVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PflSchAnwV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Vollständiges Anwendungsverbot
§ 2 Eingeschränktes Anwendungsverbot
§ 3 Anwendungsbeschränkungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a (aufgehoben)
§ 3b (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

§ 3a Besondere Abgabebedingungen
§ 3b Besondere Anwendungsbedingungen
§ 4 Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz
§ 4a Verbot der Anwendung an Gewässern
§ 5 Einfuhrverbote
§ 6 Verunreinigungen
§ 7 Ausnahmen
§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Generelles Anwendungsverbot


§ 9 (aufgehoben)
Anlage 1 (zu den §§ 1 und 5 Abs. 1) Vollständiges Anwendungsverbot
Anlage 2 (zu den §§ 2, 4 und 5 Abs. 2) Eingeschränktes Anwendungsverbot
Anlage 3 (zu den §§ 3 und 4) Anwendungsbeschränkungen
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4 (aufgehoben)


Anlage 4 (zu § 3a) Besondere Abgabebedingungen
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3a (aufgehoben)




§ 3a Besondere Abgabebedingungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3b (aufgehoben)




§ 3b Besondere Anwendungsbedingungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, sind neben den mit der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels festgelegten Anwendungsbestimmungen und Nebenbestimmungen die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen einzuhalten.

(2) 1 Die Anwendung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles vorbeugende Maßnahmen, wie die Wahl einer geeigneten Fruchtfolge, eines geeigneten Aussaatzeitpunktes oder mechanischer Maßnahmen im Bestand oder das Anlegen einer Pflugfurche, nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. 2 Die Aufwandmenge, die Häufigkeit der Anwendung und die zu behandelnden Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschränken.

(3) Eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Absatz 1 zur Vorsaatbehandlung, ausgenommen im Rahmen eines Direktsaat- oder Mulchsaatverfahrens, oder nach der Ernte zur Stoppelbehandlung ist nur zulässig

1. zur Bekämpfung perennierender Unkrautarten wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich und Quecke auf den betroffenen Teilflächen, oder

2. zur Unkrautbekämpfung, einschließlich der Beseitigung von Mulch- und Ausfallkulturen, auf Ackerflächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 16 Absatz 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet sind.

(4) 1 Eine flächige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Absatz 1 auf Grünland ist nur zulässig

1. zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder

2. zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen dient, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 16 Absatz 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zugeordnet ist oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist, oder

3. zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35), die durch die Verordnung (EU) 2016/2031 (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4) geändert worden ist, oder von Quarantäneschädlingen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EWG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51; L 65 vom 25.2.2021, S. 61), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, die nach den Umständen des Einzelfalls nicht durch andere geeignete und zumutbare Verfahren bekämpft werden können.

2 Im Falle von Satz 1 Nummer 1 ist die Anwendung auf die betroffenen Teilflächen des Grünlands zu beschränken.

(5) Eine Spätanwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Absatz 1 vor der Ernte sowie die Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist nicht zulässig.

(heute geltende Fassung) 

§ 4 Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz


(1) 1 In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden, die

1. aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten,

2. dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, oder

3. dazu bestimmt sind, Pflanzen oder Pflanzenteile vor Insekten zu schützen oder Insekten zu bekämpfen, und die durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage einer Kennzeichnung als bienengefährlich B1 bis B3 oder als bestäubergefährlich NN 410 zugelassen worden sind.

2 Die Verbote des Satzes 1 gelten auch in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie nach Maßgabe des Absatzes 3 Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ein Land Vorschriften erlassen hat oder erlässt, mit denen für Schutzgebiete nach wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen über das Bundesrecht hinausgehende Vorgaben zum Pflanzenschutzmitteleinsatz einschließlich Ausnahmen und Befreiungen festgelegt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Verboten zulassen:



(2) 1 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Verboten zulassen:

1. zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,

2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten, oder

3. zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2 Dies gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten.

(3) In Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes soll auf Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind, bis zum 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen und Maßnahmen eine Bewirtschaftung ohne Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel erreicht werden.

(4) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft untersucht die Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel auf den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Ackerflächen sowie die Maßnahmen, die zur Reduzierung der Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen ergriffen werden. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstattet dem Bundeskabinett bis spätestens 30. Juni 2024 Bericht über die Auswirkung der zur Reduzierung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ergriffenen Maßnahmen. 3 Dieser Bericht soll, sofern erforderlich, Vorschläge für Anpassungen der Regelungen des Absatzes 1 enthalten.



(heute geltende Fassung) 

§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(1) Nach § 69 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 2, § 3 Absatz 1 oder 2, § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt.



1. entgegen § 2, § 3 Absatz 1 oder Absatz 2, § 3b Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5, § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt oder

3. entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Generelles Anwendungsverbot




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Glyphosat und Glyphosat-Trimesium (Anlage 1 Nummer 27a und 27b) unterliegen dem Anwendungsverbot nach den §§ 1 und 5 Absatz 1 erst ab dem 1. Januar 2024.



 
(heute geltende Fassung) 

Anlage 1 (zu den §§ 1 und 5 Abs. 1) Vollständiges Anwendungsverbot



Nummer | Stoff

1 | 2

1 | Acrylnitril

2 | Aldrin

3 | Aramit

4 | Arsenverbindungen

5 | Atrazin

6 | Binapacryl

7 | Bleiverbindungen

8 | Bromacil

9 | Cadmiumverbindungen

10 | Captafol

11 | Carbaryl

12 | Chlordan

13 | Chlordecone (Kepone)

14 | Chlordimeform

15 | Chloroform

16 | Chlorpikrin

17 | Crimidin

18 | DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)-
ethan und seine Isomeren)

19 | 1,2-Dibromethan

20 | 1,2-Dichlorethan

21 | 1,3-Dichlorpropen

22 | Dicofol mit einem Gehalt von weniger als
780 g je kg p.p'-Dicofol oder mehr als 1 g je
kg DDT oder DDT-Verbindungen

23 | Dieldrin

24 | Dinoseb, seine Acetate und Salze

25 | Endrin

26 | Ethylenoxid

27 | Fluoressigsäure und ihre Derivate

vorherige Änderung nächste Änderung

27a | Glyphosat

27b | Glyphosat-Trimesium



 
28 | HCH, technisch

29 | Heptachlor

30 | Hexachlorbenzol

31 | Isobenzan

32 | Isodrin

33 | Kelevan

34 | Lindan

35 | Maleinsäurehydrazid und seine Salze,
andere als Cholin-, Kalium- und Natrium-
salz

36 | Maleinsäurehydrazid-Cholin-, -Kalium- und
Natriumsalz mit einem Gehalt von mehr als
1 mg je kg freies Hydrazin, ausgedrückt als
Säureäquivalent

37 | Morfamquat

38 | Nitrofen

39 | Pentachlorphenol

40 | Polychlorterpene

41 | Quecksilberverbindungen

42 | Quintozen

43 | Selenverbindungen

44 | 2,4,5-T

45 | Tetrachlorkohlenstoff



(heute geltende Fassung) 

Anlage 3 (zu den §§ 3 und 4) Anwendungsbeschränkungen



Nummer | Stoff | Besondere Bestimmungen

1 | 2 | 3

vorherige Änderung nächste Änderung

| Abschnitt A



| Abschnitt A |

1 | Amitrol | Die Anwendung ist verboten
1. von Luftfahrzeugen aus,
2. in der Zeit vom 1. September bis 30. April,
3. mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 | Daminozid | Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung
von Lebensmitteln
bestimmt sind, ist verboten.

3 | Diuron | Die Anwendung ist verboten
1. auf Gleisanlagen,
2. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und
ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges
Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder
mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation,
Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasser-
kanäle besteht,

3. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster,
Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze
und sonstiges
Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer
unmittelbaren oder
mittelbaren Abschwemmung in Gewässer
oder
in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen-
und
Schmutzwasserkanäle besteht,
4. im Haus- und Kleingarten.

4 und 5 | (aufgehoben) |

6
| Quarzmehl | Die Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der
Lagerung von
Getreide dienen, ist verboten.



2 | Daminozid | Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von
Lebensmitteln
bestimmt sind, ist verboten.

3 | Diuron | Die Anwendung ist verboten
1. auf Gleisanlagen,
2. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und
ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges
Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder
mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation,
Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle
besteht,

3. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster,
Platten und ähnlichen Materialen versiegelt sind (Wege, Plätze und
sonstiges
Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren
oder
mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation,
Drainagen,
Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle
besteht,

4. im Haus- und Kleingarten.

4 | Glyphosat | Die Anwendung ist verboten
1. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und
ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges
Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder
mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation,
Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle
besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der
Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt
ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,
2. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster,
Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und
sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren
oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation,
Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle
besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der
Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt
ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,
3. im Haus- und Kleingartenbereich; dies gilt nicht, solange für das
jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September
2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung
a) die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen ist
oder
b) die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen und die
Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach
§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 des Pflanzenschutz-
gesetzes festgelegt ist,
4. auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; dies gilt nicht,
solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor
dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung
die Eignung für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit
bestimmt sind, im Rahmen eines Zulassungsverfahrens festgelegt
oder die Anwendung auf Flächen genehmigt ist, die für die Allgemein-
heit bestimmt sind.'


5
| Quarzmehl | Die Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung
von
Getreide dienen, ist verboten.

| Abschnitt B |

1 | Alloxydim | Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel.

2 | Asulam

3 | Benalaxyl

4 | Benazolin

5 | Bendiocarb

6 | Calciumcarbid

7 | Chloramben

8 | Chlorthiamid

9 | Cyanazin

10 | Diazinon

11 | Dichlobenil

12 | Dikegulac

13 | Ethidimuron

14 | Ethiofencarb

15 | Ethoprofos

16 | Etrimfos

17 | Flamprop

18 | Hexazinon

19 | Isocarbamid

20 | Karbutilat

21 | Mefluidid

22 | Methamidophos

23 | Methomyl

24 | Monochlorbenzol

25 | Natriumchlorat

26 | Nitrothal-isopropyl

27 | Obstbaumkarbolineum (Anthracenöl)

28 | Oxadixyl

29 | Oxamyl

30 | Oxycarboxin

31 | (gestrichen)

32 | Propachlor

33 | Propazin

34 | Prothoat

35 | S 421 (Synergist)

36 | Sethoxydim

37 | Simazin

38 | TCA

39 | Tebuthiuron

40 | Terbacil

41 | Terbumeton

42 | Thiazafluron

43 | Thiofanox



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4 (aufgehoben)




Anlage 4 (zu § 3a) Besondere Abgabebedingungen


vorherige Änderung

 



Nummer | Stoff

1 | 2

1 | Diuron

2 | Glyphosat