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Änderung § 129 Brennereiordnung vom 15.12.2010
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§ 129 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 129 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 66 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 129 | |
(Text alte Fassung) (1) Das Probebrennen und der Abtrieb von Maischeproben oder Stoffproben ist nach der vom Reichsmonopolamt herausgegebenen Anleitung auszuführen. | (Text neue Fassung) (1) Das Probebrennen und der Abtrieb von Maischeproben oder Stoffproben ist nach der vom Bundesmonopolamt herausgegebenen Anleitung auszuführen. |
(2) Die Ermittlungen nach Absatz 1 sind von dem Aufsichtsoberbeamten unter Hinzuziehung eines zweiten Beamten vorzunehmen. Der Brennereibesitzer ist aufzufordern, den Ermittlungen und der Entnahme der Proben beizuwohnen. |
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