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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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7. - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
1. Abschnitt Errichtung, Anmeldung und Erlöschen der Brennereien
7. Änderungen
§ 65
Einen Wechsel im Besitz der Brennerei hat der neue Besitzer dem Hauptzollamt binnen einer Woche schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Er hat dabei die Richtigkeit der nach § 50 vorgelegten Schriftstücke, Zeichnungen und Beschreibungen - ausgenommen Eichscheine - und der Vermessungsverhandlungen schriftlich anzuerkennen oder neue Unterlagen einzureichen oder neue Vermessungen zu veranlassen. Das Hauptzollamt kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
§ 66
(1) Will der Brennereibesitzer
- 1.
- die angemeldete Betriebseinrichtung oder Teile davon oder die angemeldeten Räume ändern,
- 2.
- anmeldepflichtige Teile der Betriebseinrichtung erstmals aufstellen oder umbauen,
(2) Werden Änderungen nach Absatz 1 durchgeführt oder sollen die angemeldete Betriebseinrichtung oder Teile davon entfernt oder an einem anderen Platz aufgestellt werden, so hat der Brennereibesitzer dies der Zollstelle spätestens eine Woche vorher schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Auf Verlangen hat er neue Unterlagen nach § 50 in doppelter Ausfertigung vorzulegen.
(3) Werden Roh- oder Feinbrenngeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte weggegeben, so ist in der Anzeige auch der Empfänger zu bezeichnen.
(4) Die an einem anderen Platz aufgestellten, geänderten oder neu hinzugekommenen Teile der Betriebseinrichtung dürfen nicht in Gebrauch genommen werden, bevor die Zollstelle auf der Zweitausfertigung der Anzeige bescheinigt hat, daß ihr die Änderung angezeigt worden ist.
§ 67
(weggefallen)
§ 68
Sind die in § 50 bezeichneten Schriftstücke durch Nachträge unübersichtlich oder sonst unbrauchbar geworden, so hat der Brennereibesitzer auf Verlangen des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes neue Ausfertigungen einzureichen.
§ 69
Erlischt eine Brennerei (§ 70), so sind die vorhandenen amtlichen Verschlüsse zu entfernen; im übrigen ist nach den §§ 226 bis 233 zu verfahren.
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