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Abschnitt V - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

Abschnitt V Steuern. Gebühren

§ 73 Steuern



(1) Die aus der Eröffnungsbilanz und der Neufestsetzung sich ergebenden zahlenmäßigen Veränderungen im Vermögen der in § 1 bezeichneten natürlichen und juristischen Personen und deren Gesellschafter begründen für die Steuern vom Einkommen und Ertrag keine Steuerpflicht. Dies gilt namentlich für Vermögensteile, die

1.
einer Rücklage zugewiesen werden oder

2.
durch Auflösung bisher bestehender stiller Rücklagen (z.B. bei Unterbewertungen) in Erscheinung treten,

wenn diese Vermögensteile schon vor dem Zeitpunkt der Neufestsetzung Betriebsvermögen gewesen sind. Die Heranziehung zu einem späteren Lastenausgleich bleibt unberührt.

(2) Die aus der Neufestsetzung sich ergebenden zahlenmäßigen Veränderungen im Vermögen der in § 35 bezeichneten Gesellschaften und deren Gesellschafter und im Vermögen der Genossenschaften und deren Genossen unterliegen nicht den Steuern vom Kapitalverkehr.

(3) Wird in den Fällen der §§ 36, 37 ein Kapitalentwertungskonto in die Eröffnungsbilanz eingestellt, so sind die zu seiner Tilgung verwandten Beträge bei der Ermittlung des Einkommens nicht abzugsfähig. Die Verwendung von Gewinnen zur Tilgung eines Kapitalentwertungskontos oder eines Kapitalverlustkontos begründet bei den Gesellschaftern oder den Genossen für die Steuern vom Einkommen und Ertrag, bei der Gesellschaft oder der Genossenschaft für die Kapitalverkehrsteuer keine Steuerpflicht.

(4) In den Fällen des § 47 Abs. 1 begründen Werterhöhungen für die Steuern vom Einkommen und Ertrag keine Steuerpflicht.

(5) In der den Steuerbehörden vorzulegenden Eröffnungsbilanz sind die nach § 47 berichtigungsfähigen Wertansätze sowie die Wertansätze, die sich auf ein außerhalb des Währungsgebiets betriebenes Gewerbe beziehen, gesondert auszuweisen.

(6) Für Verluste aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 21. Juni 1948 geendet haben, ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume, die nach dem 20. Juni 1948 beginnen, ein Verlustabzug (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 64 zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. Juni 1948 geltenden Fassung) nicht zulässig.

(7) Macht ein Steuerpflichtiger von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 3 der Siebzehnten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Reichsmarkabschluß und Geschäftsjahr) einen Teil des Geschäftsjahres mit dem folgenden Geschäftsjahr zu verbinden, so findet § 3 des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern entsprechende Anwendung.


§ 74 Steuerliche Ausgangswerte



(1) Die für die einzelnen Vermögensgegenstände nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Eröffnungsbilanz eingestellten Werte sind auch für die Steuern vom Einkommen und Ertrag zugrunde zu legen.

(2) Die Berichtigung von Wertansätzen nach § 47 führt zu einer Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaften und der Genossenschaften. Die berichtigten Werte sind auch für die Steuern vom Einkommen und Ertrag zugrunde zu legen. Dies gilt auch, wenn Veranlagungen rechtskräftig sind oder die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

(3) Bei den übrigen Steuerpflichtigen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, sind die in § 47 aufgeführten Wertansätze mit Wirkung für die steuerliche Eröffnungsbilanz zu berichtigen. Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 73 Abs. 5 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 und 3 sowie §§ 5 bis 34, § 73 Abs. 1, 4, 5 und 6 sind bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag für die auf den 21. Juni 1948 aufzustellende steuerliche Bilanz der Steuerpflichtigen, die nicht unter § 1 dieses Gesetzes fallen, aber ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes durch Bestandsvergleich ermitteln, vorbehaltlich des Absatzes 5 sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes beziehen und den Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes durch Bestandsvergleich ermitteln, gilt folgendes:

1.
Auf Gebäude, die im Einheitswert eines Betriebs enthalten sind, der bei der letzten Einheitswertfeststellung nach § 28 des Reichsbewertungsgesetzes als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet worden ist, ist § 16 mit der Maßgabe anzuwenden, daß vorbehaltlich der Nummern 2 und 3 anstelle des Einheitswerts nach § 16 Abs. 1 die folgenden Hundertsätze des Einheitswerts treten, wobei Zuschläge nach § 40 Nr. 1 des Reichsbewertungsgesetzes unberücksichtigt bleiben:

a)
Gebäude eines Betriebs, der bei der letzten Einheitswertfeststellung als landwirtschaftlicher Betrieb bewertet worden ist,

bei einem
Hektarsatz von
Hundertsatz vom
Einheitswert
über 3.00040
2.501 bis 3.00045
2.001 bis 2.50050
1.601 bis 2.00055
1.201 bis 1.60060
801 bis 1.20065
bis 80070,


b)
Gebäude eines Betriebs, der bei der letzten Einheitswertfeststellung als forstwirtschaftlicher Betrieb bewertet worden ist,

bei einer
Betriebsgröße
Hundertsatz vom
Einheitswert
bis 300 Hektar15,
jedoch
höchstens
25.000
Deutsche Mark
von 301 bis 1.000 Hektar10,
jedoch
höchstens
40.000
Deutsche Mark
über 1.000 Hektar5,


c)
Gebäude eines Betriebs, der bei der letzten Einheitswertfeststellung als Weinbaubetrieb bewertet worden ist,

Hundertsatz vom Einheitswert

30,

d)
Gebäude eines Betriebs, der bei der letzten Einheitswertfeststellung als gärtnerischer Betrieb bewertet worden ist,

BetriebsartHundertsatz vom
Einheitswert
Gemüsebau20
sonstige Betriebe30.


2.
Gebäude eines Betriebs, der bei der letzten Einheitswertfeststellung als übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet worden ist, und Gebäude, die zu einem Abbauland gehören, sind höchstens mit dem Wert anzusetzen, der sich unter Anwendung von § 2 des Währungsgesetzes aus der steuerlichen Reichsmark-Schlußvermögensübersicht auf den 20. Juni 1948 ergibt.

3.
Sind bei der Feststellung des Einheitswerts eines in Nummer 1 genannten Betriebs Teile des Betriebs nach den §§ 13, 19, 23 oder 28 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz gesondert bewertet worden, so sind die Höchstwerte der Gebäude in entsprechender Anwendung der Nummer 1 für jeden Teil des Betriebs gesondert auf der Grundlage des auf ihn entfallenden anteiligen Einheitswerts und unter Anwendung des für die Nutzungsart maßgebenden Hundertsatzes zu ermitteln. Gebäude eines Teils des Betriebs, der, losgelöst von der Zugehörigkeit zu diesem Betrieb, zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören würde, und Gebäude, die zu einem Abbauland gehören, sind höchstens mit dem in Nummer 2 genannten Wert anzusetzen.

4.
Bei Tieren ist § 18 nur auf besonders wertvolle Tiere, z.B. Zuchttiere, anzuwenden. Der übrige Viehbestand ist nach den von den Obersten Finanzbehörden der Länder festzusetzenden Durchschnittswerten anzusetzen.

5.
Soweit für Gebäude und bewegliches Anlagevermögen bei der Einheitswertfeststellung Zuschläge nach § 40 Nr. 1 des Reichsbewertungsgesetzes gemacht worden sind, sind die durch die Zuschläge erfaßten Vermögensgegenstände nicht nach den Nummern 1 bis 4 zu bewerten, sondern bis zur Höhe des auf sie entfallenden Teils der Zuschläge anzusetzen.

(6) Bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus einem Betrieb beziehen, der bei der letzten Einheitswertfeststellung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 28 des Reichsbewertungsgesetzes) bewertet worden ist, und die den Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, sind die Vorschriften des Absatzes 5 entsprechend anzuwenden. Der Wert des Grund und Bodens eines Betriebs, der bei der letzten Einheitswertfeststellung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet worden ist, ist höchstens mit dem sich unter Anwendung des § 2 des Währungsgesetzes aus der steuerlichen Reichsmarkschlußbilanz auf den 20. Juni 1948 ergebenden Wert anzusetzen. Ist der Wert, der dem Grund und Boden am Stichtag der Eröffnungsbilanz beizulegen ist, niedriger, so ist höchstens dieser Wert anzusetzen.


§ 74a Rückstellungen für Pensionsanwartschaften



(1) Ist in der Eröffnungsbilanz eine Rückstellung für eine am 21. Juni 1948 bereits bestehende Anwartschaft auf Pension im Sinne des § 29 Abs. 2 nicht gebildet worden, so kann in den auf die Eröffnungsbilanz folgenden Wirtschaftsjahren die Rückstellung unter der Annahme einer am 21. Juni 1948 neu gegebenen Pensionszusage gebildet werden. Dabei darf die Rückstellung in einem Wirtschaftsjahr den Gewinn für die Zwecke der Steuern vom Einkommen und Ertrag nur bis zur Höhe des Betrags mindern, der auf das Wirtschaftsjahr entfällt, wenn die Rückstellung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gleichmäßig auf die Zeit von dem 21. Juni 1948 bis zu dem vertragsmäßig vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls verteilt wird. Als Rechnungszinsfuß sind mindestens dreieinhalb vom Hundert zugrunde zu legen. In dem Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt oder der aus der Pensionszusage Berechtigte seine Tätigkeit für den Steuerpflichtigen unter Beibehaltung des Versorgungsanspruchs beendet, darf die Rückstellung den Gewinn bis zu dem Betrag mindern, der sich als Unterschied zwischen dem versicherungsmathematischen Barwert der künftigen Pensionsleistungen und einer nach den Grundsätzen der Sätze 1 bis 3 für den Bilanzstichtag des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs berechneten Rückstellung ergibt.

(2) Ist durch eine in die Eröffnungsbilanz eingestellte Rückstellung für eine am 21. Juni 1948 bereits bestehende Anwartschaft auf Pension im Sinne des § 29 Abs. 2 der Gegenwartswert der Anwartschaft nicht voll gedeckt, so gilt Absatz 1 sinngemäß für die Bildung der Rückstellung für den noch nicht gedeckten Teil der Anwartschaft.


§ 75 Ausgangswerte für die Vermögenssteuer



(1) Die für die einzelnen Vermögensgegenstände nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Eröffnungsbilanz eingestellten Werte sind auch für die Steuern vom Vermögen maßgebend, die unter Zugrundelegung des Stichtags vom 21. Juni 1948 veranlagt werden. Für diese Steuern sind jedoch mindestens die nach den Bestimmungen des Reichsbewertungsgesetzes maßgebenden Werte oder, wenn die sich nach diesem Gesetz ergebenden Höchstwerte niedriger sind, diese Werte anzusetzen. § 74 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist für die in § 74 Abs. 4 genannten Steuerpflichtigen vorbehaltlich des Absatzes 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei den in § 74 Abs. 5 und 6 genannten Steuerpflichtigen gilt folgendes:

1.
Für die Steuern vom Vermögen ist grundsätzlich der auf den letzten Feststellungszeitpunkt festgestellte Einheitswert maßgebend.

2.
Übersteigt bei einem Betrieb, der bei der letzten Einheitswertfeststellung nach § 28 des Reichsbewertungsgesetzes als land- oder forstwirtschaftliches Vermögen bewertet worden ist, die Summe der nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die steuerliche Anfangsvermögensübersicht auf den 21. Juni 1948 für Gebäude, bewegliches Anlagevermögen und Vorratsvermögen eingestellten Werte die Summe der Werte, die nach den Nummern 3 bis 8 maßgebend sind, so ist der übersteigende Betrag für die Steuern vom Vermögen dem zuletzt festgestellten Einheitswert zuzurechnen.

3.
Maßgebender Wert im Sinne der Nummer 2 ist für Gebäude der sich aus § 74 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 ergebende Wert zuzüglich des nach § 74 Abs. 5 Nr. 5 für Gebäude zulässigen Ansatzes.

4.
Maßgebender Wert im Sinne der Nummer 2 sind für das bewegliche Anlagevermögen mit Ausnahme des Viehbestands vorbehaltlich der Nummern 5 und 6 die folgenden Hundertsätze des Einheitswerts, wobei Zuschläge nach § 40 Nr. 1 des Reichsbewertungsgesetzes unberücksichtigt bleiben, zuzüglich des nach § 74 Abs. 5 Nr. 5 für bewegliches Anlagevermögen zulässigen Ansatzes:

a)
bei einem Betrieb, der bei der letzten Einheitswertfeststellung als landwirtschaftlicher Betrieb bewertet worden ist,

bei einem
Hektarsatz von
Hundertsatz vom
Einheitswert
über 3.00012
2.501 bis 3.00013
2.001 bis 2.50014
1.601 bis 2.00015
1.201 bis 1.60016
801 bis 1.20017
bis 80018


b)
bei einem Betrieb, der bei der letzten Einheitswertfeststellung als forstwirtschaftlicher Betrieb bewertet worden ist,

Hundertsatz vom Einheitswert

5,

c)
bei einem Betrieb, der bei der letzten Einheitswertfeststellung als Weinbaubetrieb bewertet worden ist,

BetriebsartHundertsatz vom
Einheitswert
ohne eigene Kelterei
und Lagervorrichtung
10
sonstige Betriebe25,


d)
bei einem Betrieb, der bei der letzten Einheitswertfeststellung als gärtnerischer Betrieb bewertet worden ist,

BetriebsartHundertsatz vom
Einheitswert
Obstbau oder
Baumschule
30
sonstige Betriebe60.


5.
Maßgebender Wert im Sinne der Nummer 2 für das bewegliche Anlagevermögen mit Ausnahme des Viehbestands eines in § 74 Abs. 5 Nr. 2 genannten Betriebs oder eines Abbaulands ist der sich unter Anwendung von § 2 des Währungsgesetzes aus der steuerlichen Reichsmark-Schlußvermögensübersicht auf den 20. Juni 1948 ergebende Ansatz.

6.
Sind bei der Feststellung des Einheitswerts eines in Nummer 2 genannten Betriebs Teile des Betriebs nach den §§ 13, 19, 23 oder 28 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz gesondert bewertet worden, so sind die maßgebenden Werte für das bewegliche Anlagevermögen mit Ausnahme des Viehbestands in entsprechender Anwendung der Nummer 4 für jeden Teil des Betriebs gesondert auf der Grundlage des auf ihn entfallenden anteiligen Einheitswerts und unter Anwendung des für die Nutzungsart maßgebenden Hundertsatzes zu ermitteln. Bei beweglichem Anlagevermögen eines Teils des Betriebs, der, losgelöst von der Zugehörigkeit zu diesem Betrieb, zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören würde, und bei beweglichem Anlagevermögen, das zu einem Abbauland gehört, ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.

7.
Maßgebender Wert im Sinne der Nummer 2 ist für den Viehbestand

a)
bei dem nach Durchschnittswerten anzusetzenden Vieh der Durchschnittswert,

b)
bei dem nach § 18 zu bewertenden Vieh der sich unter Anwendung von § 2 des Währungsgesetzes aus der steuerlichen Reichsmark-Schlußvermögensübersicht auf den 20. Juni 1948 ergebende entsprechende Ansatz.

8.
Maßgebender Wert im Sinne der Nummer 2 für das Vorratsvermögen ist der sich unter Anwendung von § 2 des Währungsgesetzes aus der steuerlichen Reichsmark-Schlußvermögensübersicht auf den 20. Juni 1948 ergebende entsprechende Ansatz.


§ 76 Gebühren



(1) Gerichtsgebühren und notarielle Beurkundungsgebühren, die anläßlich der Feststellung der Eröffnungsbilanz und der Neufestsetzung nach diesem Gesetz entstehen, werden auf die Hälfte ermäßigt; übersteigt die Gebühr für die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen (§ 41 Abs. 4 der Kostenordnung) zweitausend Deutsche Mark, so ermäßigt sich außerdem der zweitausend Deutsche Mark übersteigende Betrag der nach Halbsatz 1 berechneten Gebühr auf ein Viertel.

(2) Die Ermäßigung gilt auch für die Gebühren, die bei einer Umwandlung von Gesellschaften entstehen, sofern die Umwandlung nicht später als die Neufestsetzung beschlossen wird und nach der Eröffnungsbilanz das Nennkapital fünfzigtausend Deutsche Mark nicht erreicht oder das übertragene Reinvermögen der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien fünfzigtausend Deutsche Mark oder das übertragene Reinvermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zehntausend Deutsche Mark nicht erreicht. Die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf die Gebühren, die anläßlich des Ausgleichs eines Kapitalentwertungskontos (§ 46) erwachsen.

(3) Wird ein Beschluß, für dessen Beurkundung die Gebühren nach Absatz 1 zu ermäßigen sind, zugleich mit anderen nicht unter Absatz 1 fallenden Beschlüssen beurkundet, angemeldet oder eingetragen und ist dafür eine einheitliche Gebühr zu erheben, so wird nur der Teilbetrag der Gesamtgebühr auf die Hälfte ermäßigt, der die Gebühr, die für das nicht unter Absatz 1 fallende Geschäft bei gesonderter Vornahme zu erheben wäre, übersteigt.

(4) Die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf die Zusatzgebühr für Beurkundungen außerhalb der Gerichtsstelle und für fremdsprachliche Erklärungen (§§ 52, 53 der Kostenordnung); die Gebühr für die Beurkundung außerhalb der Gerichtsstelle darf jedoch den Betrag der für das Geschäft selbst zu erhebenden (ermäßigten) Gebühr nicht übersteigen.

(5) Zuschläge, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften zu den Gerichts- und Notargebühren zu erheben sind, werden von der ermäßigten Gebühr berechnet, in den Höchstbetrag aber nicht einbezogen.

(6) Die Bestimmungen über die Mindestgebühr (§ 26 Abs. 3, § 72 der Kostenordnung) bleiben unberührt.