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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

2. Abschnitt - KVdR-Ausgleichsverordnung (KVdR-AusglV)

V. v. 06.11.1989 BGBl. I S. 1949; aufgehoben durch Artikel 218 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5-3 Sozialgesetzbuch
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2. Abschnitt Monatlicher Ausgleich

§ 9 Finanzierungsanteil



(1) Der Finanzierungsanteil der Krankenkassen an den ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen der Krankenkassen wird mit den Beiträgen ohne die in § 5 Abs. 1 genannten Beiträge und ohne die Beiträge nach § 245 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in einem Vomhundertsatz der beitragspflichtigen Einnahmen aufgebracht.

(2) Jede Krankenkasse hat zur Berechnung des monatlich auf sie entfallenden Finanzierungsanteils die voraussichtliche monatliche Summe der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder (§ 4 Abs. 6) durch die Zahl 100 zu teilen und mit dem nach § 10 vom Bundesversicherungsamt bekanntgegebenen vorläufigen Vomhundertsatz zu vervielfachen.


§ 10 Vorläufiger Vomhundertsatz



(1) Das Bundesversicherungsamt berechnet jeweils für ein Kalenderhalbjahr vorläufig den Vomhundertsatz nach § 270 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und gibt ihn bis zum 15. Juni und bis zum 15. Dezember für das darauffolgende Kalenderhalbjahr mit fünf Stellen nach dem Komma verbindlich bekannt. Zur Berechnung des vorläufigen Vomhundertsatzes sind die voraussichtlichen ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen aller Krankenkassen um die nach § 5 Abs. 2 vorausgeschätzten Beiträge zu mindern; der Unterschiedsbetrag ist mit der Zahl 100 zu vervielfachen und durch die voraussichtliche Summe der beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen zu teilen. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 6 Satz 2 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der durchschnittlichen Zahl der im Ausgangszeitraum von der Krankenkasse gemeldeten Rentner und finanzierenden Mitglieder die durchschnittliche Zahl der im Ausgangszeitraum von allen Krankenkassen gemeldeten Rentner und finanzierenden Mitglieder tritt und daß an die Stelle der Zahl der Rentner und finanzierenden Mitglieder, die zum Ersten des Vormonats gemeldet sind, die voraussichtliche durchschnittliche Zahl der Rentner und finanzierenden Mitglieder aller Krankenkassen in den entsprechenden sechs Monaten tritt.

(2) Stellt das Bundesversicherungsamt fest, daß der von ihm für das erste Halbjahr eines Kalenderjahres nach Absatz 1 bekanntgegebene Vomhundertsatz nicht der tatsächlichen Entwicklung der ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen, der Summe der beitragspflichtigen Einnahmen oder der in § 5 Abs. 1 genannten Beiträge entspricht, so hat es die Abweichung bei der Feststellung des Vomhundertsatzes für das folgende zweite Kalenderhalbjahr zu berücksichtigen.


§ 11 Monatliche Abschlagszahlungen



(1) Jede Krankenkasse berechnet monatlich den auf sie entfallenden Finanzierungsanteil (§ 9 Abs. 2).

(2) Sind die auf den jeweiligen Monat entfallenden voraussichtlichen ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen der Krankenkasse höher als die Summe des Finanzierungsanteils nach Absatz 1 und der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 genannten im Vormonat als Einnahme gebuchten Beiträge, so erhält die Krankenkasse den Unterschiedsbetrag von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

(3) Sind die auf den jeweiligen Monat entfallenden voraussichtlichen ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen der Krankenkasse niedriger als die Summe des Finanzierungsanteils nach Absatz 1 und der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 genannten im Vormonat als Einnahme gebuchten Beiträge, so erhält die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Unterschiedsbetrag von der Krankenkasse.

(4) Die Krankenkassen verrechnen den ihnen nach Absatz 2 zustehenden Betrag mit den für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in dem jeweiligen Monat eingezogenen Beiträgen. Soweit eine Krankenkasse den Betrag in dem jeweiligen Monat voraussichtlich nicht verrechnen kann, hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf Anforderung der Krankenkasse den dieser nach Abzug der voraussichtlich im jeweiligen Monat verrechnungsfähigen Beträge zustehenden Betrag bis zum fünften Arbeitstag nach Zugang der Anforderung zu zahlen. Frühester Zugang einer Anforderung ist der erste Arbeitstag des jeweiligen Monats.

(5) Die Bundesknappschaft erhält bis zur Höhe des ihr nach Absatz 2 zustehenden Unterschiedsbetrages die bei der Zahlung der Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung nach § 255 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einzubehaltenden Beiträge unmittelbar vom Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und verrechnet diese mit dem ihr zustehenden Unterschiedsbetrag. Im übrigen gelten die Absätze 3 und 4.

(6) Die Krankenkassen zahlen den nach Absatz 3 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zustehenden Betrag an diese bis zum 15. des jeweiligen Monats. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann bestimmen, auf welches ihrer Konten die Zahlungen vorzunehmen sind. Die Zahlung durch Scheck ist nicht zulässig.

(7) Die Krankenkassen weisen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bis zum 15. des jeweiligen Monats die nach den Absätzen 2 und 3 zu leistenden Beträge und deren Berechnungsgrundlage (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 6) nach. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat die Nachweise nach den für Rechnungsbelege geltenden Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und die nach den Absätzen 4 bis 6 verrechneten und geleisteten Beträge für jede Krankenkasse getrennt nachzuweisen. Sie übersendet hierüber nach Ablauf des Kalenderjahres jeder Krankenkasse einen Kontoauszug; das Nähere bestimmt das Bundesversicherungsamt.

(8) Sind Krankenkassen miteinander vereinigt worden, so sind die monatlichen Abschlagszahlungen nach der Summe der für die beteiligten Krankenkassen festgestellten Werte im Ausgangszeitraum zu berechnen. Entsprechend ist bei der Berechnung des ersten monatlichen Abschlags zu verfahren.

(9) Erstattungen von Beiträgen nach § 231 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben bei der Berechnung der monatlichen Abschlagszahlungen unberücksichtigt.