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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2017 aufgehoben
§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer (BauMaschFüV k.a.Abk.)
V. v. 12.12.1977 BGBl. I S. 2539; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 806-21-7-6 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 806-21-7-6 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende einjährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende zweijährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine fünfjährige Berufspraxis
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BauMaschFüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauMaschFüV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BauMaschFüV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
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