(1) Im fachtheoretischen Teil der Fachrichtung Hochbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Arbeitskunde der Hochbaugeräte,
- 2.
- Baumaschinenkunde,
- 3.
- Lastaufnahmemittel,
- 4.
- Arbeitssicherheit.
(2) Im Prüfungsfach "Arbeitskunde der Hochbaugeräte" können geprüft werden:
Grundkenntnisse der Mechanik, Ölhydraulik und Elektrotechnik; Kenntnisse über die Arbeitsweise und die Einsatzmöglichkeiten der Hochbaugeräte, insbesondere über Betonmischanlagen, Betonpumpen, Baukräne und Bauaufzüge.
(3) Im Prüfungsfach "Baumaschinenkunde" können geprüft werden:
Kenntnisse über den Aufbau, die Wartung und Pflege der in Absatz 2 genannten Geräte und Maschinen, insbesondere über Antriebsarten und Kraftübertragungselemente.
(4) Im Prüfungsfach "Lastaufnahmemittel" können geprüft werden:
Kenntnisse über die Lastaufnahmemittel, insbesondere über Seilgehänge, Anschlagketten, Traversen, Betonkübel, Steinkörbe und Paletten.
(5) Im Prüfungsfach "Arbeitssicherheit" können geprüft werden:
- 1.
- Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz im Tätigkeitsbereich des Baumaschinenführers, insbesondere der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften;
- 2.
- Kenntnisse über unfallsicheres Verhalten und über die Schutzeinrichtungen an den Maschinen;
- 3.
- Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstungen.