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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2017 aufgehoben
§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer (BauMaschFüV k.a.Abk.)
V. v. 12.12.1977 BGBl. I S. 2539; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 806-21-7-6 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 806-21-7-6 Berufliche Bildung
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§ 5 Fachtheoretischer Teil, Fachrichtung Erd- und Tiefbau
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Im fachtheoretischen Teil der Fachrichtung Erd- und Tiefbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Arbeitskunde der Erd- und Tiefbaugeräte,
- 2.
- Baumaschinenkunde,
- 3.
- Antriebsarten und Kraftübertragungselemente,
- 4.
- Arbeitssicherheit.
(2) Im Prüfungsfach "Arbeitskunde der Erd- und Tiefbaugeräte" können geprüft werden:
Grundkenntnisse der Mechanik und Ölhydraulik; Kenntnisse über Arbeitsweise und Einsatzmöglichkeiten der Erd- und Tiefbaugeräte, insbesondere der Seil- und Hydraulikbagger, Planierraupen, Laderaupen und Radlader.
(3) Im Prüfungsfach "Baumaschinenkunde" können geprüft werden:
Kenntnisse über den Aufbau, die Wartung und Pflege der in Absatz 2 genannten Geräte und Maschinen.
(4) Im Prüfungsfach "Antriebsarten und Kraftübertragungselemente" können geprüft werden:
- 1.
- Kenntnisse über Antriebsarten, Verbrennungsmotoren und Kraftübertragungselemente;
- 2.
- Kenntnisse über Fahr- und Laufwerke.
(5) Im Prüfungsfach "Arbeitssicherheit" können geprüft werden:
- 1.
- Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz im Tätigkeitsbereich des Baumaschinenführers, insbesondere der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften;
- 2.
- Kenntnisse über unfallsicheres Verhalten und über die Schutzeinrichtungen an den Maschinen;
- 3.
- Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstungen.
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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BauMaschFüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauMaschFüV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BauMaschFüV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 BauMaschFüV Inhalt und Durchführung der Prüfung
... von praktischen Übungen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 sowie der §§ 4 bis 9 durchzuführen. (3) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel 4 ...
§ 10 BauMaschFüV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... einem Prüfungsfach oder mehreren Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 9 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt ... eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der §§ 4 bis 9 entspricht. Die Freistellung ist nur bis zu 5 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4754/a66078.htm