(1) Im fachtheoretischen Teil der Fachrichtung Straßenbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Arbeitskunde der Straßenbaugeräte,
- 2.
- Baumaschinenkunde,
- 3.
- Antriebsarten und Kraftübertragungselemente,
- 4.
- Baustoffkunde,
- 5.
- Arbeitssicherheit.
(2) Im Prüfungsfach "Arbeitskunde der Straßenbaugeräte" können geprüft werden:
Grundkenntnisse der Mechanik und Ölhydraulik; Kenntnisse über Arbeitsweise und Einsatzmöglichkeiten der Straßenbaugeräte, insbesondere Bodenverdichtungsgeräte, Straßenfertiger und Grader.
(3) Im Prüfungsfach "Baumaschinenkunde" können geprüft werden:
Kenntnisse über den Aufbau, die Wartung und Pflege der in Absatz 2 genannten Geräte und Maschinen einschließlich Arbeitseinrichtungen und Zusatzausrüstung.
(4) Im Prüfungsfach "Antriebsarten und Kraftübertragungselemente" können geprüft werden:
- 1.
- Kenntnisse über Antriebsarten, Verbrennungsmotoren und Kraftübertragungselemente;
- 2.
- Kenntnisse über Fahr- und Laufwerke.
(5) Im Prüfungsfach "Baustoffkunde" können geprüft werden:
Grundkenntnisse der Eigenschaften von Straßenbaustoffen, insbesondere Bindemittel, Zuschläge und Steine.
(6) Im Prüfungsfach "Arbeitssicherheit" können geprüft werden:
- 1.
- Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz im Tätigkeitsbereich des Baumaschinenführers, insbesondere der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften;
- 2.
- Kenntnisse über unfallsicheres Verhalten und über die Schutzeinrichtungen an den Maschinen;
- 3.
- Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstungen.