(1) Im fachpraktischen Teil der Fachrichtung Hochbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Fahren und Bedienen von Hochbaugeräten,
- 2.
- Beurteilung von Störungen und Beseitigung einfacher Störungen an Hochbaugeräten.
(2) Im Prüfungsfach "Fahren und Bedienen von Hochbaugeräten" muß der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mindestens ein Hochbaugerät, und zwar einen Baukran, eine Betonmischanlage oder eine mobile Betonpumpe einrichten, bedienen, fahren und warten kann. Die Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten.
(3) Im Prüfungsfach "Beurteilung von Störungen und Beseitigung einfacher Störungen an Hochbaugeräten" muß der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Störungen an einem Baukran, einer Betonmischanlage oder Betonpumpe beurteilen und einfache Störungen an einem dieser Geräte beseitigen kann. Die Prüfung dauert in der Regel 60 Minuten.
§ 11 BauMaschFüV Bestehen der Prüfung ... und in der mündlichen Prüfung haben das gleiche Gewicht. Die gemäß § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 erbrachte Prüfungsleistung hat gegenüber der ... Prüfungsleistung hat gegenüber der Prüfungsleistung gemäß § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 das doppelte Gewicht. (2) Die Prüfung ...