(1) Im fachpraktischen Teil der Fachrichtung Erd- und Tiefbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Fahren und Bedienen von Erd- und Tiefbaugeräten,
- 2.
- Beurteilung von Störungen und Beseitigung einfacher Störungen an Erd- und Tiefbaugeräten.
(2) Im Prüfungsfach "Fahren und Bedienen von Erd- und Tiefbaugeräten" muß der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mindestens ein Erd- und Tiefbaugerät, und zwar einen Bagger, eine Planierraupe oder ein Ladegerät einrichten, bedienen, fahren und warten kann. Die Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten.
(3) Im Prüfungsfach "Beurteilung von Störungen und Beseitigung einfacher Störungen an Erd- und Tiefbaugeräten" muß der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Störungen an einem Bagger, einer Planierraupe oder einem Radlader beurteilen und einfache Störungen an einem dieser Geräte beseitigen kann. Die Prüfung dauert in der Regel 60 Minuten.
§ 11 BauMaschFüV Bestehen der Prüfung ... Prüfung haben das gleiche Gewicht. Die gemäß § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 erbrachte Prüfungsleistung hat gegenüber der ... hat gegenüber der Prüfungsleistung gemäß § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 das doppelte Gewicht. (2) Die Prüfung ist bestanden, ...